Bei einer Firmenlauf-Veranstaltung wzrde ein Teilnehmer von einer Kiste am Kopf getroffen und verletzt: Er saß auf einer Bierbank an einem Denkmal, als von oben eine dort abgestellte Kiste der Beleuchtungstechnik herunterfiel. Vor dem Landgericht Koblenz klagte der Mann gegen die Technikfirma wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.
Die Kiste hatten Mitarbeiter der Firma auf einer Brüstung des Denkmals abgestellt. Die Kiste war leer und von unten nicht sichtbar; das Denkmal selbst war mit Ketten abgesperrt. Im Gerichtsprozess konnte nicht festgestellt werden, warum die Kiste heruntergefallen war; man ging aber davon aus, dass ein Unbefugter auf das Denkmal kletterte und dabei die Kiste absichtlich oder unabsichtlich herunterschob.
Das Gericht wollte darin aber keine Verkehrssicherungspflichtverletzung der Technikfirma erkennen: Das Denkmal war für den öffentlichen Verkehr abgesperrt gewesen. Die Technikfirma habe nicht damit rechnen müssen, dass Unbefugte darauf klettern. Es sei auch unverhältnismäßig zu verlangen, die Kiste hätte nach dem Aufbau direkt in einem LKW verstaut werden müssen, da die Lichtanlage nach der Veranstaltung gleich wieder abgebaut werden sollte und die Kiste nur für einen kurzen Zeitraum in einem nicht einsehbaren Bereich abgestellt war.
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