Auf einer Kirmes in Neuwied (Rheinland-Pfalz) wurden 2013 in einem Karussell drei Besucher leicht verletzt. Als die Bauaufsichtsbehörde dies erfahren hatte, untersagte sie den weiteren Betrieb des Fahrgeschäfts. Hiergegen wehrte sich der Betreiber, u.a. mit dem Argument, die Besucher hätten sich nicht ordnungsgemäß verhalten.
Das Verwaltungsgericht Koblenz entschied nun, dass die Untersagung zu Recht erfolgt war: Die Behörde konnte diese Maßnahme treffen, da die Gesundheit der Besucher des Fahrgeschäfts gefährdet war.
Auch das Argument, dass die Besucher sich falsch verhalten hätten, ließ das Gericht nicht gelten: Der Betreiber hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass sich die (zumeist minderjährigen) Besucher regelkonform verhielten. Er musste damit rechnen, dass Jugendliche leichtsinnig agierten und Regeln eher missachten würden, wie Erwachsene.
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