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Kirmes: Auswahlverfahren muss wiederholt werden

Kirmes: Auswahlverfahren muss wiederholt werden

Von Thomas Waetke 26. Juli 2017

Volksfeste, Märkte, Ausstellungen und Messen kann der Veranstalter “festsetzen” lassen. Die Festsetzung (siehe § 69 Gewerbeordnung) ist eine besondere Art von Genehmigung, die mit gewissen Vorteilen aber auch Nachteilen einhergeht. Ein erheblicher Nachteil der Festsetzung ist, dass der Veranstalter nicht mehr völlig frei entscheiden kann, wer auf seiner Veranstaltung als Aussteller, Standbetreiber bzw. Beschicker tätig sein darf.

Beantragt der Veranstalter eine Festsetzung und wird die Veranstaltung denn auch festgesetzt, erwirbt Jedermann, der als Aussteller oder Beschicker zu der festgesetzten Veranstaltung “passt”, einen Anspruch gegen den Veranstalter auf Zulassung (siehe § 70 GewO).

Beispiel Weihnachtsmarkt. Wird ein Weihnachtsmarkt in Hamburg festgesetzt, dann kann ein Glühweinstandbetreiber aus München verlangen, in Hamburg Glühwein zu verkaufen.

Der Veranstalter muss, insbesondere wenn die Nachfrage das Platzangebot übersteigt, eine Auswahlentscheidung treffen – und diese ist gerichtlich überprüfbar: Ein abgelehnter Bewerber kann also gerichtlich prüfen lassen, ob die Auswahl des Veranstalters rechtmäßig war. War sie nicht rechtmäßig, muss die Auswahl neu getroffen werden, was besonders ärgerlich werden kann, wenn die Veranstaltung kurz vor der Tür steht.

Das Oberverwaltungsgericht Münster hat für die Annakirmes 2017 mehrere Anträge abgelehnter Bewerber zu entscheiden gehabt. Einem dieser Antrage haben die Verwaltungsrichter in einem Eilverfahren auch stattgegeben: Die Stadt Düren habe keine rechtmäßige Auswahlentscheidung getroffen, so das Gericht.

Zwei Fahrgeschäftbetreiber standen mit ihrer Bewerbung in Konkurrenz. Der Veranstalter hatte für die Auswahl hauptsächlich auf das Kriterium der Attraktivität der Fahrgeschäfte abgestellt, für die es wesentlich auf das optische Erscheinungsbild und sonstige äußerlich wahrnehmbare Umstände ankomme.

Allerdings hatte der Veranstalter letztlich den Bewerber bevorzugt, der nach Ablauf der Bewerbungsfrist auf eine Generalüberholung der Technik hingewiesen habe, was die Stadt zusammen mit dem neuen Kriterium “höheres Sicherheitsempfinden” dann dazu bewogen hatte, diesen Bewerber zuzulassen. Diese Bewertung stufte das Gericht als fehlerhaft ein. Da auch noch ausreichend Zeit für eine neue Auswahlentscheidung und den Aufbau des Fahrgeschäfts sei, müsse der Veranstalter nun auch neu auswählen.

Andere Anträge auf Erlass Einstweiliger Verfügungen gegen den Veranstalter hat das Oberverwaltungsgericht indes abgewiesen, da teilweise die zugelassenen Fahrgeschäfte bereits aufgebaut waren, und daher nicht ausreichend Zeit mehr bestehen würde für Abbau, neue Entscheidung und Aufbau. In diesen Fällen bleibt den abgelehnten Bewerbern nur der Weg über ein normales Klageverfahren: Darin können Sie natürlich nicht mehr die Zulassung geltend machen (die Veranstaltung ist ja typischerweise dann schon vorbei), aber immerhin Schadenersatz.

Man sieht daran, wie wichtig es für den Veranstalter ist, im Rahmen einer Festsetzung ein belastbares, nachvollziehbares Auswahlverfahren durchzuführen.

 

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