In einem Kindergarten in Bayern ist ein vierjähriges Mädchen auf einer Rutsche gestorben; das Kind hat sich vermutlich an einer Schnur stranguliert und konnte nicht wiederbelebt werden.
Auf vielen Events werden Kinder-Ecken oder Kinder-Betreuungen angeboten – wie sieht es mit der Haftung des Veranstalters bzw. Anbieters aus?
Hier geht es um die so genannten Verkehrssicherungspflichten: Wer einen gefährlichen „Verkehr“ eröffnet bzw. er eine gefährliche Situation schafft, muss Vorkehrungen treffen, um Schaden abzuwenden. Je größer die Gefahr, desto mehr muss der Verantwortliche unternehmen. Dabei muss er aber nicht „alles“ tun, sondern nur das Erforderliche und Zumutbare.
Wer also mit Kleinkindern zu tun hat, muss erheblich mehr Vorsicht walten lassen als bei Erwachsenen.
Wer eine Rutsche aufstellt, muss dafür sorgen, dass diese stabil ist und nicht umfallen kann; er muss auf einen weichen Boden achten, da nicht unwahrscheinlich ist, dass ein Kind seitlich herunterfällt. Es kommt auch darauf an, wo sich die Rutsche befindet: In einem Kaufhaus ist ein Kind von einer Rutsche gestürtzt, die Mutter hatte dann das Kaufhaus verklagt – und verloren, da das Gericht der Mutter eine Aufsichtspflicht- verletzung vorgeworfen hatte: Die Mutter hätte aufpassen können und sollen (stattdessen war sie shoppen). In einem Kindergarten oder auf Events mit Kinder-Betreuung ist das naturgemäß anders, da die Eltern dann oftmals nicht dabei sind. Im eingangs geschilderten Fall wird u.a. zu prüfen sein, ob damit hätte gerechnet werden können, ob das Kind eine Schnur mit auf die Rutsche nimmt, ob die Rutsche generellt für Kinder geeignet war, ob Aufsichtspersonen anwesend waren usw.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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