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Keinohrhasen und Zweiohrküken: Ein Kuriosum aus dem Urheberrecht

Keinohrhasen und Zweiohrküken: Ein Kuriosum aus dem Urheberrecht

Von Thomas Waetke 18. Februar 2022

Die Filme “Keinohrhasen” und “Zweiohrküken” von und mit Til Schweiger zogen Millionen Menschen in die Kinos, jetzt endet ein Urheberrechtsstreit dazu vor dem Landgericht Berlin: Die Drehbuchautorin forderte eine nachträgliche Beteiligung an den hohen Einnahmen durch die Filmverwertung.

Warum erzähle ich das hier?

Dem Rechtsstreit liegt ein Phänomen aus dem Urheberrecht zugrunde: Die Drehbuchautorin hatte seinerzeit ein Honorar erhalten. Nun verlangt sie hinterher noch weitere Geld. Das mag auf den ersten Blick erstaunen, denn bspw. eine Eventagentur kann im Nachhinein beim Veranstalter auch nicht sagen: “Deine Veranstaltung war erfolgreicher als gedacht, daher erhöhen wir nachträglich unsere Vergütung”.

Bei Urhebern ist das möglich, dank einer Regelung in § 32a UrhG:

Regelung bis 07.06.2021:

Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes steht, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.”

Regelung seit dem 07.06.2021:

Hat der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht zu Bedingungen eingeräumt, die dazu führen, dass die vereinbarte Gegenleistung sich unter Berücksichtigung der gesamten Beziehungen des Urhebers zu dem anderen als unverhältnismäßig niedrig im Vergleich zu den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes erweist, so ist der andere auf Verlangen des Urhebers verpflichtet, in eine Änderung des Vertrages einzuwilligen, durch die dem Urheber eine den Umständen nach weitere angemessene Beteiligung gewährt wird.”

Der § 32a UrhG ist eine von zwei gesetzlichen Regelungen, nach denen ein Urheber auch noch nach Vertragsschluss Geld nachfordern darf. Mitte 2021 wurde das Urheberrechtsgesetz geändert: Bis dahin war ein “auffälliges Missverhältnis” notwendig, heute ist nur noch erforderlich, dass die ursprüngliche Zahlung “unverhältnismäßig niedrig” sein muss. D.h. seit Mitte 2021 fällt es einem Urheber viel leichter, bei zumindest einem bisschen Erfolg mit dem Werk eine Nachforderung zu stellen – die übrigens der Verwerter so gut wie nicht verhindern kann! Klauseln wie “Mit dem Honorar sind alle Rechte abgegolten” o.Ä. helfen da nämlich nicht.

Bei den beiden Filmen hatte die Drehbuchautorin übrigens zunächst einen Auskunftsanspruch geltend gemacht, d.h. die Verwerter müssen nun Auskunft darüber erteilen, welche Einnahmen Sie mit Kino, Internet, DVD usw. erzielt haben. Das Landgericht Berlin hat nun diesen Auskunftsanspruch bestätigt. Erst in einem zweiten Schritt wird dann berechnet, ob und wie hoch die Nachzahlung tatsächlich ausfallen wird.

Angesichts solcher Nachforderungsrechte, die wie ein Damoklesschwert über dem Verwerter schweben können, müssen bspw. Eventagenturen aufpassen, die sich im Vertrag mit ihrem Kunden verpflichten, unbeschränkte Rechte an ihn zu übertragen – schlimmstenfalls noch verbunden mit einem festen Pauschalpreis. Denn würde der Urheber gegenüber dem Kunden irgendwann (auch Jahrzehnte später) Geld nachfordern, könnte der Kunde möglicherweise dann diese Zahlungen von der Agentur ersetzt verlangen.

Wir beraten Sie bei Vertragsverhandlungen mit Ihren Kunden und Urhebern und schauen dabei natürlich auch auf solche “Fallen”. Schreiben Sie uns einfach eine Mail an info@eventfaq.de

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