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Keine Tischreservierung auf der Wiesn zu Wucherpreisen

Keine Tischreservierung auf der Wiesn zu Wucherpreisen

Von Thomas Waetke 11. Oktober 2021

Eine Eventagentur hatte Tisch-Reservierungen in einem Festzelt auf dem Oktoberfest für ca. 3.300 Euro verkauft, die Festzeltwirtin hatte dagegen Klage vor dem Landgericht München erhoben. Normalerweise “kostet” in Tisch 400 Euro, die als Verzehrgutscheine erworben werden müssen.

Das Gericht hat nun der Wirtin Recht gegeben: Der Eventagentur war es rechtlich gar nicht möglich, Reservierungen (weiter) zu verkaufen, da die Wirtin selbst nur personalisierte Reservierungen ausgegeben und in ihren AGB den kommerziellen Weiterverkauf untersagt hatte. Zudem hatte sie in den AGB auch deutlich gemacht, dass sie nicht verpflichtet sei, Kunden der Eventagentur auch tatsächlich Tische zur Verfügung zu stellen.

Die Eventagentur wurde nun zur Unterlassung, Auskunft und Schadenersatz verurteilt.

Weitergehender Verkauf bzw. Nutzung erlaubt?

Es ist oft so: Nur, weil man selbst etwas hat, darf man es noch lange nicht weitergeben bzw. nutzen, wie man möchte, z.B.:

  • Eintrittskarten: Ggf. ist die Weitergabe in AGB untersagt? (Und wenn ja, mit welchem Steuersatz?)
  • Fotos: Hat die Bildagentur bspw. die Nutzung auch in Sozialen Medien erlaubt, oder nur für die eigene Webseite?
  • Musik: Wenn man bspw. in Sozialen Netzwerken Musik nutzen zur Verfügung gestellt bekommt, ist auch die kommerzielle Nutzung damit erlaubt?

An den drei einfachen Beispielen sieht man, wie wichtig es ist, sich vorher mit den Lizenzbedingungen vertraut zu machen: Gibt es Grenzen oder Beschränkungen (inhaltlich, zeitlich, örtlich)?

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Gedeckter Tisch mit Weinglas und “reserved”-Schild: © ilovemayorova - Fotolia.com