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aus dem Eventrecht

Keine kurzfristige Erlaubnis für Gaststättenbetrieb in der Nähe vom Oktoberfest

Von Thomas Waetke 19. September 2011

Der Verwaltungsgerichtshof München hat entschieden, dass die Nichterteilung einer gaststättenrechtlichen Genehmigung für einen Verkaufsstand mit alkoholischen Getränken in der Nähe des Oktoberfestes rechtmäßig war.

Auf einem Privatgrundstück wollte jemand einen Verkaufsstand aufstellen und dort im Rahmen einer „Eventbar“ u.a. Alkohol verkaufen. Darauf berief er sich auf einen „Besonderen Anlass“, um damit die Genehmigung unter erleichterten Voraussetzungen zu erhalten (vgl. § 12 GastG).

Der Verwaltungsgerichtshof München hat zwar anerkannt, dass das Oktoberfest solch ein besonderer Anlass sein könne, allerdings soll das Oktoberfest gerade auf einem bestimmten Gelände stattfinden, und nicht verteilt über mehrere Punkte in der Stadt. Würde die Stadt eine Genehmigung aufgrund des besonderen Anlasses erteilen, würde sie diesem Zweck des Oktoberfests zuwiderhandeln.

Der Standbetreiber könne aber natürlich regulär eine gaststättenrechtliche Genehmigung beantragen (siehe § 2 GastG) oder eben auf den Alkoholausschank verzichten, da dann gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 keine Erlaubnis erforderlich sei.

Hinweis: Der Standbetreiber hatte seinen Antrag im Wege eines so genannten Einstweiligen Verfügungsverfahrens durchboxen wollen; solche Verfahren sind normalerweise binnen weniger Stunden oder Tage abgeschlossen und sollen unsägliche und kaum wiedergutzumachende Beeinträchtigungen verhindern helfen. Für normale Gaststättenkonzessionen sind aber diese „Schnellverfahren“ nicht gedacht. Wenn der Standbetreiber also erst kurz vor knapp auf die Idee gekommen ist, ist das sein Pech.

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