Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat die Klage eines Hallenbesitzers abgewiesen, der in seiner Halle türkische Hochzeiten veranstalten wollte. Die Halle befindet sich in einem Gewerbegebiet, sie sollte zu einer Veranstaltungsstätte mit 160 Parkplätzen umgebaut werden. Vornehmlich am Wochenende sollte die Halle von großen, zumeist türkischen Hochzeitsgesellschaften mit jeweils ca. 700 Gästen gemietet werden. Auch laute Musik war vorgesehen. Der Hallenbesitzer beantragte eine Umbaugenehmigung, gegen die ein benachbarter Betrieb Widerspruch eingelegt hatte, weshalb die Umbaugenehmigung letztlich wieder aufgehoben wurde. Gegen diese Aufhebung hatte der Hallenbesitzer geklagt und nunmehr verloren.
Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass es sich bei der geplanten Veranstaltungsstätte um eine Vergnügungsstätte handele, mit der allerdings viel Lärm in den Abendstunden einhergehe. Außerdem würden die Gäste über einen Zeitraum von mindestens 2 Stunden an- und abreisen und auch dabei Lärm verursachen.
Da der Bebauungsplan für das Gewerbegebiet vorsehe, dass die Zulassung von Vergnügungsstätten ausdrücklich untersagt sei, sei auch die Klage abzuweisen, so das Gericht. Ob hiergegen Berufung eingelegt wird, ist noch nicht bekannt.
Eine Halle kann nicht einfach so umgebaut und umfunktioniert werden, wenn sie nicht zuvor für Veranstaltungen zugelassen war. Hierfür ist eine Umbaugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung erforderlich. Die zuständige Behörde prüft dann, ob das Bauvorhaben der aktuellen Gesetzeslage entspricht. Das Bauvorhaben muss also nicht nur wie hier in den Bebauungsplan der Gemeinde passen, sondern u.a. mit der Versammlungsstättenverordnung vereinbar sein. Das bedeutet im Übrigen, dass auch eine bestehende Versammlungsstätte, die noch unter den Bestandsschutz fällt, durch entsprechende Umbaumaßnahmen das Erfordernis einer Baugenehmigung auslöst – die dann anhand der aktuellen VStättVO geprüft wird, so dass ggf. erheblich weitere Umbaumaßnahmen vorzunehmen sind, da dann der Bestandsschutz (ggf. nur teilweise) entfällt.
Die Baunutzungsverordnung (kurz: BauNVO) beschreibt zunächst in § 8, was ein Gewerbegebiet ist: Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.
Zulässig sind
- Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,
- Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
- Tankstellen,
- Anlagen für sportliche Zwecke.
Nach § 8 Absatz 3 BauNVO können ausnahmsweise zugelassen werden:
- Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,
- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,
- Vergnügungsstätten.
Soweit die Halle also künftig als Vergnügungsstätte einzustufen ist, was jedenfalls nicht von der Hand zu weisen ist, dann kann die Gemeinde tatsächlich im Bebauungsplan den Betrieb untersagen. Das Gericht hatte die Eigenschaft als Vergnügungsstätte damit begründet, dass das Vorhaben einer Disco, Spielhalle usw. ähneln würde; auch das ist angesichts des Willens des Hallenbesitzers, 70 Gäste mit lauter Musik feiern zu lassen, jedenfalls nicht abwegig.
Türkische Hochzeiten sind im Übrigen auch urheberrechtlich nicht uninteressant:
Durch die große Anzahl von Gästen, die typischerweise zu einer türkischen Hochzeit geladen wird, erscheint fraglich, ob es sich dann noch um eine Privatveranstaltung handelt und nicht bereits um eine öffentliche – mit der Folge von GEMA-Zahlungen, Anwendbarkeit des Jugendschutzgesetzes usw.
Bspw. das Amtsgericht Bochum hatte einmal entschieden, dass selbst die Anzahl von 860 geladenen Gästen nicht zu einer Öffentlichkeit führen würde, da es einer türkischen Hochzeit eben eigen sei, dass eine große Zahl von Gästen aus der Familie und Freundeskreis eingeladen werden und daher immer noch die erforderliche “innere Verbundenheit” im Sinne des § 15 Absatz 3 Urheberrechtsgesetz besteht.
Das heißt aber nicht, dass deshalb auch Mitarbeiter-Incentives automatisch auch immer eine Privatveranstaltung sind, selbst bei hoher Teilnehmerzahl.
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