Nur, weil ein Besucher über eine Kante stolpert, ist nicht automatisch der Veranstalter bzw. Betreiber der Versammlungsstätte dafür verantwortlich.
Auf der einen Seite muss derjenige, der für eine Stolper-“Falle” sorgt, alles Notwendige und Zumutbare tun, dass niemand darüber stolpern kann. Die Grenze ist aber da erreicht, wo die Stolperkante für den durchschnittlich aufmerksamen Besucher ausreichend erkennbar ist und er ohne sonderliche Probleme die Stolperkante umgehen kann (z.B. weil er seinen Fuß dazu anheben könnte).
Das gilt auch für einen Messestand, der zu Marketingzwecken in einem Einkaufszentrum aufgebaut wird. In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln hatten wir die Agentur vertreten, die den Messestand aufgebaut hatte. Eine Frau war über die Kante gestolpert und hatte sich dabei verletzt; das Besondere: Die Frau arbeitete an einem Nachbarstand, der eine ähnliche Kante hatte.
Wir hatten dabei die Urteile vorgebracht, die ich hier auf eventfaq schon präsentiert hatte; diesen folgte nun auch das Landgericht Köln und wies die Klage nun ab:
Die Kante des Messestandes war ausreichend erkennbar: Der Farbunterschied zwischen dem Boden des Einkaufszentrums und dem Boden des Messestandes war deutlich zu sehen. Zudem war die Kante mit einer silberfarbenen Metallschiene versehen.
Ebenso war es ausreichend hell beleuchtet, so dass die Kante für einen durchschnittlich aufmerksamen Besucher des Standes ausreichend erkennbar gewesen war. Da er auch nur ca. 2 cm hoch war, war die Stolperstelle auch hinreichend beherrschbar.
Zusätzliche bzw. weitere Sicherheitsmaßnahmen zur Vermeidung eines Sturzes waren daher nicht notwendig.
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