Eine Villa sollte verkauft werden; ein Antiquitätenverkäufer wollte in dieser Villa neben der Einrichtung weitere antike Einrichtungsgegenstände und Dekorationen im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung verkaufen.
Die Stadt bekam hiervon Wind und untersagte die Nutzung der Villa als Verkaufsfläche und drohte ein Zwangsgeld an, sollte sich der Veranstalter dem Verbot widersetzen. Der erhob Klage gegen diese Anordnung.
Das Verwaltungsgericht Hannover wies diese Klage nun ab:
Für die Villa war lediglich eine private Nutzung erlaubt. Die Nutzung zu gewerblichen Zwecken (auch wenn nur vorübergehend) war aber nicht mehr von diesem Zweck umfasst. Zulässig wäre allenfalls ein Hausflohmarkt oder ein reiner Räumungsverkauf des vorhandenen Mobiliars, so das Gericht
Wohnakzessorische Nutzung? Nein!
Im Juristendeutsch nennt man das eine wohnakzessorische Nutzung: Die Nutzung muss mit dem Wohnzweck zusammenhängen.
Vom Wohnzweck aber nicht mehr umfasst sind gewerbliche Veranstaltungen von Fremdfirmen ohne Wohnbezug zur Villa. Irrelevant war auch der Umstand, dass die Verkaufsveranstaltung nur vorübergehend hatte stattfinden sollen.
Das Bauplanungsrecht, aber auch Lärmschutz- und Brandschutzregelungen stellten an die beabsichtigte, wenn auch kurzfristige gewerbliche Nutzung andere Anforderungen als an eine Wohnnutzung, so das Gericht. Die gewerbliche Nutzung sei jedenfalls nicht offensichtlich genehmigungsfähig, so dass die Anordnung des Verbots aufrecht erhalten blieb.

Grundsätzlich: Baugenehmigung notwendig
Daran denken: Wer eine Veranstaltung in einem Wohnhaus, einem Lagerhaus oder Bürogebäude machen möchte, benötigt grundsätzlich eine Baugenehmigung bzw. Nutzungsänderungsgenehmigung.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!