Keine Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot, wenn Mehraufwand selbst verursacht
Von Thomas Waetke 7. Januar 2020Veranstaltungen am Sonntag? Aufbau oder Abbau am Sonntag? Anreise am Sonntag? Das ist so einfach gar nicht möglich bzw. zulässig (siehe § 9 ArbZG); es gibt einen Ausnahmekatalog in § 10 Arbeitszeitgesetz – wer aber nicht darunter fällt, für den ist Arbeit am Sonn- und Feiertag grundsätzlich tabu. Es gibt einige Ausnahmeregelungen, die aber grundsätzlich nur denkbar sind, wenn es besondere Verhältnisse gibt, die ein Abweichen vom Grundsatz “Sonntag ist frei” rechtfertigen.
So hat jetzt das Oberverwaltungsgericht NRW dem Handelsriesen Amazon und seinen Paketdienstleistern die beantragte Sonntagsarbeit in einem Lagerhaus untersagt. Man hatte eine Ausnahmeregelung beantragt, da angesichts der Vorweihnachtszeit die Vielzahl der Aufträge ansonsten nicht würde abgearbeitet werden können, obwohl man schon zusätzliche Arbeitskräfte eingestellt habe.
Eine Ausnahme kommt aber nur in Betracht, wenn besondere Verhältnisse diese zur Verhütung eines unverhältnismäßigen Schadens erforderen. Unter „besonderen Verhältnissen“ sind nur solche Umstände zu verstehen, die von außen verursacht worden sind und auf die das antragstellende Unternehmen keinen Einfluss nehmen kann.
Die Sondersituation durch erhöhtes Auftragsvolumen beruht aber auf dem Geschäftsmodell des Arbeitgebers: Denn den Kunden seien kürzeste Lieferfristen selbst in der Vorweihnachtszeit zugesagt worden. Man habe die Kunden aber nicht bspw. daraf hingewiesen, dass nur bei möglichst frühzeitiger Bestellung eine Lieferung vor Weihnachten garantiert werden könne, obwohl sich dies angesichts der prognostizierten Lieferengpässe aufgedrängt hätte. Der Arbeitgeber führte sogar neben den bestehenden Express-Lieferungen eine Belieferung noch am Tag der Bestellung („Same Day“) ein. Die betroffenen Arbeitgeber hätten somit nicht die bei dieser Sachlage gebotenen und auch zumutbaren Maßnahmen getroffen, um Kunden zu einem frühzeitigen Bestellverhalten anzuhalten und hierdurch auf eine gleichmäßigere Verteilung des Auftragsvolumens hinzuwirken, so das Oberverwaltungsgericht.
An dem Beispiel sieht man: Besondere Verhältnisse, die zu einer Ausnahme des Arbeitszeitgesetzes führen könnten, dürfen nicht “hausgemacht” sein. Dazu gehören bspw. die Veranstaltungszeit an einem Sonntag, ein (zu) eng gestrickter Zeitplan oder zu wenig Personal, mit dem schon bei Einhaltung der Arbeitszeit das Arbeitspensum nicht geschafft werden kann.
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