In vielen Fußballstadien und anderen Sportarenen gibt es Kameras, mit denen die Polizei auf Fußballfans zoomen kann. Damit soll u.a. Beweismaterial gesichert werden, wenn in den Blöcken Straftaten begangen werden, außerdem soll das bloße Vorhandensein der Kameras bereits von Straftaten abhalten.
Vor dem Landgericht Köln endete nun ein Strafverfahren gegen mehrere Fußballfans, die Beleidigungen gegen Polizeibeamte gebrüllt haben sollen. Polizeibeamte richteten ihre Kameras auf diese Fangruppen und filmten sie in kurzen Abständen, teilweise bis zu 6 Minuten lang.
Das Landgericht Köln entschied nun, dass diese Aufnahmen einem sog. Beweisverwertungsverbot unterliegen: Selbst wenn sie Straftaten zeigen würden, dürften sie nicht als Beweis in dem Strafverfahren gegen die Fans herangezogen werden – denn ihre anlasslose Herstellung war bereits rechtswidrig. Nach § 15 Polizeigesetz NRW sei der Einsatz von Bild- und Tonaufzeichnungen bei öffentlichen Veranstaltungen nur dann zulässig, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen würden. Und diese Voraussetzungen konnte das Gericht in dem Fall nicht erkennen. Es soll zwar Pyrotechnik gezündet worden sein, aber wann das passiert war, ließ sich nicht mehr rekonstruieren.
Die Richter hatten sich das Videomaterial trotzdem angeschaut und festgestellt: “Auf den Aufnahmen sieht bzw. hört man eine große Gruppe meist halb nackter, teilweise etwas schwabbeliger junger Männer die trommeln, brüllen und grölen. Das sind, je nach persönlicher Sichtweise, Geschmacklosigkeiten oder Besonderheiten gemeinsamer Freizeitgestaltung, in keinem Fall aber Straftaten.”
Das Strafverfolgungsinteresse des Staates müsse also gegenüber dem Grundrechtsschutz der Fußballanhänger zurücktreten, so das Landgericht Köln.
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