Ein Unternehmen hatte 2016 einen Mitarbeiter ins bayerische Ansbach geschickt, um dort an einer Fortbildung teilzunehmen. Am Abend saß er in einem Lokal in der Altstadt zum Abendessen. Im Außenbereich dieses Lokals verübte ein Selbstmordattentäter einen Sprengstoffanschlag, das ursprünglich dem zeitgleich stattfindenden Stadtfest gelten sollte, durch den u.a. auch der Mitarbeiter verletzt wurde.
Der Mitarbeiter begehrte nun Schutz durch die gesetzliche Unfallversicherung, da sein Aufenthalt in dem Lokal eine betriebliche Ursache hatte, da er sich ausschließlich aus dienstlichen Gründen am Ort des Terroranschlags aufgehalten habe.
Das bayerische Landessozialgericht wies die Klage jetzt zurück.
Bei persönlichen Belangen, die von seinen betrieblichen Aufgaben nicht wesentlich beeinflusst sind, besteht kein Versicherungsschutz. Daran ändert sich auch nach Auffassung des Gerichts nichts, nur weil der Mitarbeiter auf einer Dienstreise war. Zudem unterliege die Gefahr eines Terroranschlags dem allgemeinen Lebensrisiko, das sich grundsätzlich überall verwirklichen könne.
Hintergrundinfo
Der Attentäter versuchte, über Einlässe auf das Festivalgelände in der Innenstadt zu gelangen, wurde dort aber abgewiesen: Am ersten Einlass konnte er keine Eintrittskarte vorweisen, am zweiten Einlass bemerkte er, dass die Taschen durchsucht wurden. Diese Maßnahmen waren eine Reaktion auf den Amoklauf 2 Tage zuvor in München, der anfangs auch als Terroranschlag vermutet wurde.
In Ansbach wurden 15 Personen verletzt, der Attentäter selbst kam ums Leben.
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