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Kein Unfallversicherungsschutz bei Besuch eines Volksfests nach einer Fortbildung

Kein Unfallversicherungsschutz bei Besuch eines Volksfests nach einer Fortbildung

Von Thomas Waetke 14. Januar 2020

Wenn ein Arbeitnehmer sich verletzt, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz. Die gesetzliche Unfallversicherung springt ein bei Wege- und Arbeitsunfällen, ihr Leistungsumfang ist deutlich größer als der einer Krankenversicherung. Daher kann es für Arbeitnehmer wichtig sein, ob sie bei einer betrieblichen Veranstaltung unter den Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung fallen oder nicht.

In einem aktuellen Beispiel besuchte ein Mitarbeiter eine Fortbildung, die sein Arbeitgeber organisiert hatte. Am Ende des ersten Tages der Fortbildung besuchte die Gruppe ein nahegelegenes Volksfest. Alles wurde vom Arbeitgeber bezahlt.

Beim Weg vom Volksfest zum Hotel stürzte der Mitarbeiter und verletzte sich an beiden Füßen. Die Sache landete zuletzt beim Landessozialgericht Erfurt, das einen Arbeitsunfall aber ablehnte: Der Unfall gehöre nicht mehr zu versicherten Teil der Fortbildungsveranstaltung.

Zunächst:

Die Teilnahme an der betrieblich veranlassten Fortbildung und auch die damit im Zusammenhang stehende Dienstreise fällt grundsätzlich unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Aber:

Auch dabei besteht kein Versicherungsschutz “rund um die Uhr”. Man muss dabei unterscheiden zwischen

  • Betätigungen, die mit dem Beschäftigungsverhältnis rechtlich wesentlich zusammen hängen und
  • solchen Verrichtungen, die der Privatsphäre des Arbeitsnehmers zuzurechnen seien.

Vor diesem Hintergrund fiel auch die genannte Entscheidung des Landessozialgerichts Erfurt aus: Denn der Besuch des Volksfestes war ersichtlich nur als Begleitprogramm zur Fortbildungsveranstaltung zu werten, er weist auch keinen Bezug zu den betrieblichen Angelegenheiten des Mitarbeiters auf. Alleiniger Zweck war das gesellige Zusammensein.

Wenn der Arbeitgeber bezahlt?

Die Tatsache, dass der Arbeitgeber die Kosten für den Besuch des Volksfests übernommen und die Mitarbeiter auch in der Einladung zur Fortbildung auf den Besuch aufmerksam gemacht hat, ändert daran nichts: Denn der Arbeitgeber habe es nicht in der Hand, den gesetzlichen Versicherungsschutz durch eine eigene Entscheidung auf beliebige Sachverhalte mit eigenwirtschaftlichem Charakter auszudehnen, so das Gericht.

Auch der Umstand, dass durch den Besuch die Mitarbeiter intensiver in Kontakt untereinander kommen würden, änderte nichts an der Entscheidung: Allein mögliche Erwartungshaltungen des Arbeitgebers bzw. der Kollegen seien nicht der Lage, den im Vordergrund stehenden eigenwirtschaftlichen Aspekt von Freizeit und Unterhaltung in den Hintergrund zu drängen, entschied das Gericht.

Unterschied zum Betriebsausflug?

Bei dem Besuch des Volksfest handelte es sich auch nicht um eine grundsätzlich versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung wie z.B. der Betriebsausflug oder die Weihnachtsfeier. Denn: In dem konkreten Fall war der Besuch des Volksfests von vornherein “nur” als geselliger Ausklang eines Fortbildungstages konzipiert.

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