Das Verwaltungsgericht Berlin hat aber das Begehren der Hotelbetreiberin abgewiesen: Derzeit sei der Eingriff in die Berufsfreiheit und Eigentumsfreiheit zu Gunsten des Bevölkerungsschutzes noch gerechtfertigt.
Das Verbot diene dem legitimen Zweck, Neuinfektionen mit dem Coronavirus soweit wie möglich vorzubeugen und damit zugleich die Ausbreitungsgeschwindigkeit der übertragbaren Krankheit COVID-19 innerhalb der Bevölkerung zu verringern, so das Gericht. Das Verbot erscheine auch geeignet, die Erreichung dieses Ziels zu fördern. Es sei plausibel, dass das Verbot von Übernachtungsangeboten für Touristen zu einer deutlichen Reduzierung der allgemeinen Reisetätigkeit und der damit einhergehenden sozialen Kontakte führe. Das Verbot sei – als Baustein eines Gesamtkonzepts – auch noch erforderlich, weil der Infektionsschutz trotz der in der Vergangenheit verfügten Beschränkungen in anderen Lebensbereichen noch nicht in einer Weise gesichert sei, welche die weitere Aufrechterhaltung bestimmter Schutzmaßnahmen überflüssig mache. Mildere Mittel seien zur Erreichung des Ziels nicht gleich geeignet. Schließlich sei das Verbot zeitlich begrenzt und werde in Kürze erheblich gelockert.
Das Gericht stellte weiter fest, dass ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz bspw. mit Blick auf Einzelhandelsbetriebe nicht vorliege: Während unbeschränkte Hotelöffnungen einen regions- und bundeslandübergreifenden Reisverkehr nach sich zögen, begegneten sich im Einzelhandel in erster Linie im selben Bezirk oder derselben Stadt wohnende Personen.
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