Kölner Gastronomen protestieren aktuell gegen rechte Tendenzen mit der Aktion „Kein Kölsch für Nazis“. Auch bei uns kommt immer mal wieder die Frage auf, ob man Rechten oder Linken Zutritt zu seiner Veranstaltung gewähren müsse.
Grundsätzlich nein: Verweigert ein Veranstalter oder ein Gastronom einen Vertragsschluss aufgrund der politischen Gesinnung, ist das keine Diskriminierung. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet nur die Ungleichbehandlung wegen
- Geschlecht,
- Alter,
- Rasse oder ethnischen Herkunft,
- Religion oder Weltanschauung,
- sexuellen Identität sowie
- Behinderung.
Allerdings ist auch dieses Verbot nicht absolut, d.h. dass durchaus sachgerechte Umstände eine Diskriminierung rechtfertigen können (siehe § 20 AGG).
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