Nachdem er in einer Disko in Erfurt die 20 Euro für die Getränke nicht zahlen konnte, hat er seine weibliche Begleitung und einen Koffer als Pfand zurückgelassen. 2 Stunden später kehrte er zurück, allerdings ohne Geld. Der Diskobetreiber rief die Polizei und erstattete Anzeige, der Mann konnte zunächst mit Frau und Koffer wieder weiterziehen. Wie ist die Rechtslage, wenn ein Gast nicht zahlen kann?
Das kann ja tatsächlich passieren: Man hat plötzlich kein Geld dabei. Der Diskobetreiber bzw. der Gastronom hat aber natürlich ein Interesse, seinen Anspruch auf Zahlung auch durchsetzen zu können. Das geht aber nicht, wenn der Gast einfach gehen würde bzw. dürfte.
Gastronom bzw. Veranstalter und Gast schließen einen (Kauf-)Vertrag, wenn der Gast ein Getränk bestellt.
Der Gastronom ist nun verpflichtet, das Getränk auszuhändigen, der Gast ist verpflichtet, das Getränk zu bezahlen (§ 433 BGB).
Typischerweise sprechen der Gastronom und der Gast nicht darüber, wann die Zahlung erfolgen soll – es erfolgt also keine ausdrückliche Vereinbarung über die Fälligkeit. Fehlt eine vertragliche Vereinbarung, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Und das Gesetz schreibt vor, dass Leistungen grundsätzlich “sofort” zu erbringen sind (§ 271 BGB). Das bedeutet, dass der Gastronom auch im Restaurant tatsächlich einen fälligen Anspruch auf Zahlung hat.
Fraglich ist, was der Gastronom tun kann, wenn er der Gast nicht zahlen kann/will: Das einfachste wäre, dass der Gastronom seine Leistung (Aushändigung des Getränks) solange verweigert, bis der Gast zahlt (§ 273 BGB). Jedenfalls in Restaurants ist es aber üblich, dass man erst bestellt und vor dem Verlassen des Lokals bezahlen muss; auch in vielen Diskotheken bzw. Veranstaltungen, bei denen man am Einlass eine Art “Kreditkarte” erhält und mit dieser an den Bars “bezahlt”, wird die eigentliche Fälligkeit etwas verzögert: Es ist dort jedenfalls üblich, dass auch hier vor dem Verlassen der Location bezahlt wird, was über die “Kreditkarte” angesammelt wurde.
Wenn nun der Gast die Forderung nicht bezahlen kann, hat der Gastronom folgende Möglichkeiten:
- Er kann den Gast auffordern, die Personalien bekannt zu geben, und dorthin die Rechnung schicken. Zur Sicherung seines Anspruchs kann er sich auch ein Pfand geben lassen (dann kann aber das Problem dazu kommen, dass der Gastronom nun auch für das Pfand verantwortlich ist). Empfehlenswert ist, dass der Gast noch vor Ort mit seiner Unterschrift bestätigt, dass er den Betrag x schuldet.
- Er könnte den Gast auch festhalten, und die Polizei rufen, damit diese die Personalien aufnimmt, wenn der Gast sich aus dem Staub machen wollte (§ 229 BGB). Das heißt aber nicht, dass bspw. ein Türsteher den Gast gleich zusammenknüppeln darf. Der Gastronom selbst jedenfalls dürfte den Gast nicht nach seinen Ausweispapieren durchsuchen. Rückt dieser die Papiere nicht freiwillig heraus, dann muss die Polizei hinzugezogen werden – der Gast darf aber solange, notfalls auch mit körperlicher Gewalt, festgehalten werden.
- Stünde fest oder ist wahrscheinlich, dass der Gast schon von vornherein den Vorsatz hatte, nicht zu zahlen, dann kommt ein Betrug in Frage (§ 263 StGB); dieser Vorsatz dürfte aber in der Praxis selten nachzuweisen sein.
In derlei möglicherweise kritischen Situationen kann es sinnvoll sein, stets einen Zeugen dazuzurufen, der ggf. später bestätigen kann, was passiert ist.
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