In Koblenz wollte ein Veranstalter von Flohmärkten einen Flohmarkt an einem Sonntag festsetzen lassen. Dies lehnte die Stadt Koblenz mit Hinweis auf das Landesfeiertagsgesetz ab.
Vor dem Oberverwaltungsgericht Koblenz hat sich der Veranstalter nun erneut eine Abfuhr geholt.
Sinn und Zweck des Feiertagsgesetzes sei es, dass die Arbeitsruhe gewährleistet sei. Der Schutz von Sonntagen und Feiertagen ergibt sich sowohl aus dem Grundgesetz der Bundesrepublik als auch aus der Landesverfassung von Rheinland-Pfalz.
An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sind u.a. öffentlich bemerkbare Tätigkeiten verboten, soweit sie dem Wesen des Sonn- und Feiertages widersprechen. Nach Auffassung des OVG Koblenz sind dies Tätigkeiten auf einem Flohmarkt, da es hier schwerpunktmäßig um Warenumsatz gehe.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Eine gewerberechtliche Festsetzung (siehe § 69 Gewerbeordnung) eines (Floh-)Marktes führt u.a. dazu, dass das Arbeitszeitgesetz gelockert wird, d.h. in gewissen Grenzen darf auf einem festgesetzten Markt auch am Sonntag gearbeitet werden (siehe § 10 Abs. 1 Nr. 9 Arbeitszeitgesetz).
Ein Markt oder eine Messe am Sonntag allerdings verstößt oftmals gegen das Feiertagsgesetz des jeweiligen Bundeslandes, weshalb der Veranstalter frühzeitig prüfen sollte, ob seine Veranstaltung an dem gewünschten Wochentag überhaupt zulässig ist.
Eine Übersicht zu den verschiedenen Landesregelungen finden Sie hier.
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