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Kein ermäßigter Steuersatz bei gemeinnützigem Zweckbetrieb im Wettbewerb

Kein ermäßigter Steuersatz bei gemeinnützigem Zweckbetrieb im Wettbewerb

Von Thomas Waetke 2. Dezember 2019

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs betrifft gemeinnützige Einrichtungen, die sich wirtschaftlich betätigen zur Verwirklichung ihrer satzungsmäßiger Zwecke – z.B. Veranstalter, aber auch Fortbildungseinrichtungen oder Gastronomiebetriebe.

§ 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG gesteht steuerbegünstigten Körperschaften den ermäßigten Steuersatz bei ihren Leistungen zu (es kann aber die Vorsteuer in voller Höhe gezogen werden, weshalb es sich letztlich um eine Subvention handelt). Für Leistungen im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gilt aber der Regelsteuersatz von 19%, da man hier eine Gleichstellung mit nicht begünstigten Einrichtungen sucht. Soweit, so normal.

In einem Verfahren vor dem Bundesfinanzhof ging es um den Steuersatz beim Betrieb eines Bistros und einer kostenpflichtigen öffentlichen Toilettenanlage durch einen gemeinnützigen Verein, der im Bistro auch Mitarbeiter mit körperlichen und geistigen Beeinträchtigungen beschäftigte.

Das Ergebnis kann für so manche gemeinnützige Einrichtung unangenehm werden: Denn der Bundesfinanzhof entschied, dass der ermäßtigte Steuersatz nicht automatisch gelte, nur weil eine wirtschaftliche Aktivität der Verwirklichung satzungsmäßiger Zwecke der als gemeinnützig anerkannten Einrichtung dient.

Kein Wettbewerb im Zweckbetrieb!

Das heißt: Der Zweckbetrieb darf nicht in unmittelbarem Wettbewerb mit der Regelbesteuerung unterliegenden Unternehmern stehen; es darf auch mit dessen Leistungen die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden.

Denn der Bundesfinanzhof hat erkannt, dass die Regelung in § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG letztlich eine europarechtlich unzulässige Subvention ist: Wer ein Bistro und eine öffentliche Toilette betreibt, tritt in Konkurrenz zu Regelversteuerern. Außerdem dienten die Bistroumsätze hauptsächlich auch nur den Zwecken der Bistrobesucher und waren eben keine als solche gemeinnützigen Leistungen mehr. Dann aber darf die gemeinnützige Einrichtung keinen ermäßigten Steuersatz in Anspruch nehmen.

Nachdem der Bundesfinanzhof bei Vereinen die Gemeinnützigkeitsgrenze enger gezogen hat (so im ATAC-Verfahren), macht er dies nun auch bei Zweckbetrieben. Steuerbegünstigten Einrichtungen sollten daher genau hinschauen, ob sie mit ihrem Angebot in Wettbewerb zu nicht-steuerbegünstigten Unternehmen treten: Das kann nicht nur Vereine betreffen, sondern auch Fortbildungseinrichtungen oder Veranstalter.

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