Laufwettbewerbe oder Radrennen finden oft auf der Straße statt. Hierzu müssen diese regelmäßig für den normalen Straßenverkehr gesperrt werden. Vor dem Verwaltungsgericht Dresden ging es um die Frage, ob eine Bundesstraße für einen „traditionellen Staffellauf“ gesperrt werden darf.
Der Hintergrund: Seit vielen Jahren organisiert die Stadt Strehla einen Staffellauf, bei dem die Teilnehmer bisher auch 500 Meter einer Bundesstraße genutzt hatten, die hierfür abgesperrt wurde. Das zuständige Landratsamt verweigerte 2012 die Genehmigung für die Sperrung, hiergegen klagte die Stadt nun. Der Laufwettbewerb habe über andere Straßen geführt werden müssen, deren schlechter Belag ein Verletzungsrisiko für die Teilnehmer darstelle. Außerdem habe es durch die langjährige Genehmigungspraxis einen Vertrauensschutz auf weitere Genehmigungen gegeben.
Das Verwaltungsgericht Dresden hat die Klage abgewiesen.
Das Landratsamt habe sein Ermesse, ob eine Sondernutzung genehmigt werden, sachgerecht ausgeübt, ein Anspruch auf Genehmigung bestünde nicht, so das Gericht.
Es sei auch nicht erforderlich, dass die den vorrangig überörtlichen Verkehrs- bedürfnissen dienende Bundesstraße genutzt werde, da ausreichend gemeindeeigener Verkehrsraum zur Verfügung stünde.
Auch einen Vertrauensschutz wollte das Verwaltungsgericht nicht anerkennen: Immerhin sei der Veranstalter schon im Vorjahr seitens des Landratsamtes „gewarnt“ worden, dass man ab 2012 keine Genehmigung mehr erteilen würde. Der Veranstalter hatte also ausreichend Zeit, sich auf die geänderten Bedingungen einzustellen.
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