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Kaum Infektions-Risiko beim Betrieb – trotzdem darf man nicht öffnen?

Kaum Infektions-Risiko beim Betrieb – trotzdem darf man nicht öffnen?

Von Thomas Waetke 3. Dezember 2020

Die Landes-Verordnungen zum Schutz gegen die Corona-Pandemie verbieten seit Anfang November viele Betriebe und Öffnungen, darunter Sportanlagen oder Kultureinrichtungen. Seit Wochen gibt es haufenweise Gerichtsverfahren, in denen die betroffenen Unternehmen vor Gericht prüfen lassen wollen, ob die Verbote rechtmäßig sind. Abgesehen von einzelnen Entscheidungen bspw. für Tattoo-Studios oder Fitnesseinrichtungen haben die Verwaltungsgerichte bisher die Verbote für rechtmäßig erklärt.

Nun hat das Oberverwaltungsgericht Münster erneut die Rechtmäßigkeit des Verbots des Betriebs von Sportanlagen bestätigt, und dabei klargestellt, dass es nicht auf die Gefährlichkeit des Betriebs als solches ankommen – denn die Hallenbetreiberin hatte geltend gemacht, dass die Sporthalle so groß sei, dass es keinen Unterschied mache, ob man den Sport in der Halle oder im Freien ausübe.

“Das grundsätzliche Verbot des Freizeit- und Amateursportbetriebs diene dem legitimen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Das Verbot von Individualsport in Sporthallen, namentlich des Tennisbetriebs, trage, wenn auch möglicherweise für sich genommen nur in relativ geringem Umfang, als Teil eines zahlreiche Maßnahmen umfassenden Gesamtpakets zur Kontaktreduzierung und damit zur Eindämmung des Virus bei. Das vom Verordnungsgeber verfolgte Schutzkonzept ziele auch nicht (vorrangig) auf die Schließung von infektionsschutzrechtlich konkret gefährlichen Betrieben, sondern auf die Reduzierung nicht zwingend erforderlicher persönlicher (Freizeit-)Kontakte unter Aufrechterhaltung besonders wichtiger gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Bereiche. In diese Grundentscheidung füge sich die streitige Regelung schlüssig ein.”

Auch Gastronomiebetriebe und Veranstalter argumentieren – durchaus richtigerweise – damit, dass nicht jede Veranstaltung per se zu einem Infektionsgeschehen beitrage. Das Oberverwaltungsgericht hebelt aber (auch nicht als erstes Verwaltungsgericht) solche Argumente mit einem quasi übergeordneten Argument aus: Zur Vermeidung von nicht-notwendigen Kontakten sei erforderlich, Betriebe auch zu schließen, durch die überhaupt Kontakte vermeidbare veranlasst würden.

Die Politik hat bereits angedeutet, dass nicht jeder Monat Schließung mit einer Überbrückungshilfe abgefedert werden könne. Umso mehr gilt es nun, dass Politik und betroffene Branchen soweit möglich nicht mehr mit dem Rasenmäher hantieren, sondern mit anderen Werkzeugen.

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