Kann man in einem Vertrag vereinbaren, wie “sicher” eine Veranstaltung sein soll?
Eine vertragliche Vereinbarung macht eigentlich nur Sinn, wenn ihre Einhaltung bzw. Umsetzung messbar ist. So würde vermutlich eine einfache Klausel wie z.B. “Der Auftragnehmer sorgt dafür, dass die Veranstaltung sicher abläuft” daran scheitern, dass niemand weiß, wann sie denn unsicher ist:
Geht es bspw. auch um äußere Umstände (z.B. dafür zu sorgen, dass Besucher nicht verletzt werden), ist das ja unrealistisch: Denn wie will bspw. ein Sicherheitsdienst ernsthaft verhindern, dass sich zwei Besucher prügeln und verletzen, bevor die Sicherheitskräfte dazwischen gehen könnten?
Oder geht es darum, alle sicherheitsrelevanten Regelwerke einzuhalten? Aber gehört bspw. IT-Sicherheit auch dazu?
Sicherheit messbar machen
Wenn eine Klausel helfen soll, müsste sie quantifizierbar formuliert werden. Beispiel:
“Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass keine Waffen, Getränke und Speisen in das Gelände eingebracht werden.” Das wäre zumindest nicht abwegig, weil der Auftragnehmer dies durch geeignete Kontrollen zumindest erheblich beeinflussen kann.
Die Vertragspartner sollten sich aber zuvor überlegen, welche Rechtsfolgen sie aus “mangelhafter Sicherheit” herleiten wollen: Je extremer die Rechtsfolge, desto intensiver müssten messbare Parameter gefunden werden, an denen ein Verstoß feststellbar ist.
Üblicherweise geht man bei Sicherheitsleistungen bei Veranstaltungen davon aus, dass es sich um einen Dienstvertrag, und nicht um einen Werkvertrag handelt: Denn bei einem Dienstvertrag wird grob gesagt das Bemühen geschuldet, bei einem Werkvertrag der Erfolg. Und im Regelfall kann ein Sicherheitsdienstleister nicht versprechen (und damit auch nicht ernsthaft schulden), dass die Veranstaltung störungsfrei abläuft.
Dienstvertrag oder Werkvertrag?
Ich kann mich an einen meiner ersten Fälle in den Anfängen unserer Kanzlei vor 20 Jahren erinnern: Wir hatten einen Sicherheitsdienst vertreten, der von seinem Kunden (der Veranstalter) einbehaltene Vergütung gefordert hatte: Der Veranstalter hatte die vereinbarte Vergütung gekürzt, da u.a. die Besucher Fahnen auf das Gelände mitgebracht hatten. Die Besonderheit: Der Sicherheitsdienst äußerte vorab Zweifel, dass mit der bestellten Personalstärke intensive Kontrollen der Besucher machbar seien. Darauf kam es letztendlich aber schon gar nicht mehr an, weil auch das Gericht lediglich einen Dienstvertrag angenommen hatte, so dass der Mandant “nur das Beste” geschuldet hatte – und der Veranstalter hatte das Bemühen als solches gar nicht abgestritten. Das Ergebnis: Der Veranstalter musste den einbehaltenen Betrag nachzahlen.
Der Hintergrund ist einfach: Bei einem Dienstvertrag gibt es keine Gewährleistung. Es gibt nur: Arbeit oder keine Arbeit. Aber nicht wie im Werkvertrag: Arbeit und schlechte Arbeit. Der Dienstverpflichtete schuldet nur, das Beste zu geben. Daher ist eigentlich auch nicht möglich, einen Arbeitnehmer dazu zu verdonnern, Fehler dadurch auszubügeln, dass er nun länger arbeiten müsse, bis alles richtig erledigt sei (denn auch ein Arbeitsvertrag ist ein Dienstvertrag).
Vor- und Nachteile von Dienstverträgen und Werkverträgen
Nun könnte ein Auftragnehmer auf die Idee kommen: Juhu, dann mache ich aus allen meinen Aufträgen einen Dienstvertrag. Abgesehen davon, dass man nicht einfach sich einen Vertragstypen herbeiwünschen kann, ist das womöglich auch nicht immer schlau:
Denn zu Gunsten des Auftragnehmers mag es keine Gewährleistung geben; dafür aber kann der Kunde kündigen, und muss nur das bezahlen, was der Auftragnehmer bis dahin geleistet hat.
Im Werkvertrag ist das quasi andersherum: Da haftet der Auftragnehmer für Mängel, aber dafür bekommt er bei einer Kündigung seines Auftraggebers (fast) alles, was vereinbart war (abzüglich ersparter Aufwendungen).
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