Wenn ein Vertrag geschlossen wird, wird typischerweise ein Vertragsgegenstand vereinbart: Wer schuldet was? In diesem Beitrag gehen wir der Frage nach, wann eine eigentlich vereinbarte Leistung durch eine andere Leistung ersetzt werden kann.
Fall 1: Leistung ist noch nicht fix
Schauen wir zunächst mal einen Sonderfall an, wenn bei Vertragsschluss der konkrete Gegenstand noch gar nicht fest steht. Ein solcher Fall wurde kürzlich vom Bundesgerichtshof entschieden: Ein Hamburger Veranstalter verkaufte Tickets für eine “Fahrt ins Blaue”; dabei erwarben die Teilnehmer zwar ein Ticket, es war aber noch nicht klar, was genau Inhalt des Programms sein wird. Ein Teilnehmer kaufte 11 Tickets für sich und eine Gruppe für eine mehrtägige Tour insgesamt über 2.000 €. Unmittelbar vor der Abfahrt wurde das Programm bekannt gegeben: Als Höhepunkt wurde der Besuch eines Musicals angekündigt. Aufgrund der Corona-Pandemie fand das Musical aber nicht statt, und der Veranstalter ersetzte den Musical-Besuch kurzfristig durch eine mehrstündige Stadtrundfahrt. Der Teilnehmer forderte daraufhin einen Teil des Preises zurück.
Der Bundesgerichtshof hat dem Mann schließlich Recht gegeben: Denn mit der Bekanntgabe des Programms wurde der vertragliche Leistungsinhalt unwiderruflich konkretisiert. Nichts habe darauf hingewiesen, dass das Programm vorläufigen Charakter habe und einzelne Punkte noch austauschbar gewesen wären. Bis zur Bekanntgabe des Programms hatte der Veranstalter noch ein sog. Leistungsbestimmungsrecht gehabt: Die Teilnehmer wussten ja, auf was sie sich eingelassen hatten. Hätte der Veranstalter von vornherein nur eine Stadtrundfahrt angekündigt und hätte dann auf das Musical “erhöht”, wäre die Sache wohl anders ausgegangen.
Und da eine Stadtrundfahrt qualitativ nicht den versprochenen Musical-Besuch gleichwertig ersetzen könne, war die Veranstaltung bzw. Reise mangelhaft.
Fall 2: Leistung ist fix vereinbart
Üblicherweise ist ein Veranstaltungsprogramm bzw. sind die Inhalte eines Vertrages bereits festgelegt. Und ab dann kann man Programm bzw. Leistungen nicht einfach verändern.
Beim Veranstaltungsprogramm versuchen es Veranstalter oft mit dieser Klausel: “Programmänderungen bleiben vorbehalten.” Solche Klauseln sind aber unwirksam, da der Veranstalter nach dem Wortlaut berechtigt wäre, massive Veränderungen vorzunehmen, mit denen der Besucher vielleicht gar nicht einverstanden ist.
Was kann wirksam vereinbart werden?
Die zu einseitige Klausel “Programmänderungen bleiben vorbehalten” ist wie gesagt unwirksam; es müssen vielmehr Beschränkungen eingebaut werden, dass der Veranstalter nicht alles auf den Kopf stellen kann. Außerdem müssen auch die Interessen des Besucher berücksichtigt werden, d.h. Änderungen müssen für ihn zumutbar sein.
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