Beim Thema Religion spalten sich die Geister: Den einen interessiert es nicht, der andere fühlt sic gestört, wenn jemand seine Religion öffentlich kundtut. Immer mal wieder kommen Sicherheitsdienstleister oder Agenturen mit der Frage zu uns, ob das Tragen von religiösen Symbolen verboten werden kann. Ein Sonderfall: Ein Kunde verlangt vom Arbeitgeber, dass dieser einen Ansprechpartner stelle, der keine religiösen Symbole zur Schau trage.
Heute hat der Europäische Gerichtshof diese Frage entschieden. Und zwar durchaus mit nachvollziehbaren Gründen:
Ein Unternehmen kann grundsätzlich seinen Beschäftigten vorschreiben, am Arbeitsplatz keine Zeichen für religiöse, philosophische oder weltanschauliche Überzeugungen zu tragen. Dies gilt in jedem Fall dann, so der EuGH, wenn der Arbeitgeber dies allen Beschäftigten gleichermaßen auferlege und auch auf solche Mitarbeiter beschränke, die direkten Kundenkontakt hätten.
Dann nämlich rechtfertige das Interesse des Unternehmens an gelebter Neutralität, dass Beschäftigte die Ausübung ihrer Religionsfreiheit hintenanstellen müssten, so das höchste europäische Gericht in seiner heutigen Grundsatzentscheidung.
So kann bspw. eben ein Dienstleister, dessen Personal am Einlass bzw. Empfang tätig ist, das Tragen religiöser Symbole verbieten. Dann muss er aber alle Beschäftigten gleich behandeln. Wenn er also einer muslimischen Mitarbeiterin das Tragen eines Kopftuches verbieten will, muss er dem christlichen Mitarbeiter auch das offene Tragen einer Halskette mit einem Kreuz verbieten.
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