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Justizministerin will Insolvenzantragsfrist länger aussetzen

Justizministerin will Insolvenzantragsfrist länger aussetzen

Von Thomas Waetke 12. August 2020

Wegen der Coronavirus-Pandemie will Bundesjustizministerin Christine Lambrecht die bis Ende September geltende Frist zur Aussetzung der Stellung eines Insolvenzantrags verlängern: “Um pandemiebedingt überschuldeten Unternehmen Zeit zu geben, sich durch das in vielen Branchen wieder anziehende Wirtschaftsgeschehen oder staatliche Hilfsangebote zu sanieren, werde ich vorschlagen, die Insolvenzantragspflicht für diese Unternehmen weiterhin bis Ende März 2021 auszusetzen”.

Normalerweise müssen insolvente Unternehmen innerhalb von 3 Wochen einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellen.

Im März 2020 erließ die Bundesregierung als Teil eines Gesetzespakets zur Bekämpfung der Pandemieauswirkungen eine Aussetzung der 3-Wochen-Frist bis Ende September 2020; Voraussetzung hierfür war, dass der Insolvenzgrund auf den Folgen der COVID-19-Pandemie beruhen musste und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Die jetzt von der Bundesjustizminsterin ins Spiel gebrachte verlängerte Aussetzung soll allerdings nur für Unternehmen gelten, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind.

Hintergrundinfo
Von Zahlungsunfähigkeit spricht man, wenn ein Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (§ 17 InsO). Sie wird durch eine Gegenüberstellung von Zahlungsmitteln einerseits und Zahlungsverpflichtungen andererseits ermittelt.

Der Bundesgerichtshof ist dabei sehr streng: Das Unternehmen ist zahlungsunfähig, wenn es nicht innerhalb von 3 Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Von Überschuldung spricht man, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich (§ 19 InsO).

Von Fachleuten kommt Kritik. So erklärt der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Insolvenzrecht und Sanierung im Deutschen Anwaltverein, Jörn Weitzmann mit deutlichen Worten: “Die Aussetzung der Insolvenzantragspflichten führt dazu, dass zahlungsunfähige und überschuldete Unternehmen andere anstecken und infizieren. … Man bekommt die Cholera nicht aus der Stadt, wenn man die Leichen nicht von der Straße räumt.”

Tatsächlich fürchten Fachleute eine gigantische Welle von Insolvenzen – sobald die Aussetzungsfrist endet: Denn aktuell verzeichnet die Branche einen drastischen Rückgang von Insolvenzen, d.h. es kann durchaus sein, dass sich gerade ein Tsunami aufbaut.

Achtung!
Ein Unternehmen sollte nicht leichtfertig “einfach so” keinen Antrag stellen , nur weil es glaubt, nach der Pandemie werden schon alles besser werden. Angesichts der hohen Voraussetzungen und unangenehmen Rechtsfolgen bei Verstößen kann ich Unternehmen, bei denen ein Insolvenzgrund vorliegen könnte, nur eine fachliche Beratung empfehlen!

Sollte eine solche Beratung für Sie in Betracht kommen, melden Sie sich gerne bei uns. Je nach Konstellation können wir Ihnen gerne Insolvenzrechtsanwälte als unsere Kooperationspartner empfehlen.

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