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Justiz- und Gesundheitsminister legen Vorschlag für Corona-Maßnahmen vor

Justiz- und Gesundheitsminister legen Vorschlag für Corona-Maßnahmen vor

Von Thomas Waetke 3. August 2022

Zumindest das Bundesgesundheitsministerium und das Justizministerium scheinen sich einig zu sein, die am 30.09.2022 auslaufenden Corona-Regeln an die befürchtete Herbst- bzw. Winterwelle anzupassen. Dazu soll es erneut Änderungen im Infektionsschutzgesetz geben. Vorgesehen ist ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept, wie die Ministerien mitteilen. Danach sollen zwischen Anfang Oktober 2022 und Anfang April 2023 bestimmte bereichsspezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten.

Im Einzelnen ist bisher u.a. vorgesehen:

Die Länder sollen Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Diese möglichen Maßnahmen in Länderverantwortung sind bzgl. Veranstaltungen:

  • Maskenpflicht in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Eine zwingende Ausnahme soll es bei Freizeit-, Kultur- oder Sportveranstaltungen, in Freizeit- und Kultureinrichtungen sowie in gastronomischen Einrichtungen für Personen geben, die über einen Testnachweis verfügen oder genesen sind (Genesenennachweis; es gilt die bisherige 90 Tage-Frist) oder die vollständig geimpft sind und bei denen die letzte Impfung höchstens drei Monate zurückliegt.

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine konkrete Gebietskörperschaft anhand bestimmter, gesetzlich geregelter Indikatoren eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, sollen dort außerdem folgende Maßnahmen angeordnet werden können:

  • Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Die Ausnahmeregelung für genesene, frisch geimpfte oder getestete Personen gilt dann nicht.
  • Verpflichtende Hygienekonzepte (Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, Vermeidung unnötiger Kontakte, Lüftungskonzepte) für Betriebe, Einrichtungen, Gewerbe, Angebote und Veranstaltungen aus dem Freizeit-, Kultur- und Sportbereich für öffentlich zugängliche Innenräume, in denen sich mehrere Personen aufhalten.
  • Anordnung eines Mindestabstands von 1,5 m im öffentlichen Raum.
  • Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen.

“Vorbereitet sein, Verhältnismäßigkeit wahren, vulnerable Personen schützen: An diesen ‘drei V’ orientiert sich unser Corona-Schutzkonzept für die Zeit ab Oktober. Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind. Lockdowns und Ausgangssperren erteilt unser Konzept deshalb eine Absage. Stattdessen setzen wir auf Maßnahmen, die wirksam sind und zugleich zumutbar”, so der Bundesminister der Justiz, Marco Buschmann (FDP), auf einer Pressekonferenz  am Mittwoch.

Dann sind wir mal gespannt, ob es dabei bleibt. Nun ist der Bundestag gefragt, ersten Gegenwind gibt es wenig überraschend bereits: Zu wenig Möglichkeiten für die Länder, zu wenig einheitliche und konkrete Kriterien.

Fraglich bleibt, wie in der ersten “Stufe” die Maskenpflicht funktionieren soll, wenn zugleich eine zwingende Ausnahme besteht, nach der vollständig Geimpfte und Genesene keine Maske tragen müssen. Man stelle sich eine Veranstaltung vor: Am Einlass mag man das noch kontrollieren können, aber danach? Wie ist erkennbar, wenn ein Nichtgeimpfter bzw. Nichtgenesener seine Maske später abnimmt? In der Vergangenheit hatte es schon Empörung ausgelöst, wenn Geimpfte ein anders farbiges Armband bekommen hatten als Ungeimpfte; jetzt wäre das ja deutlich erkennbar an der Maske. Der bisherige Entwurf für die Änderung des Infektionsschutzgesetzes sieht hierzu nichts weiter vor. Ich bin gespannt, ob sich die Länder dazu etwas ausdenken…

 

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