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Ist Rockmusik für die Innenstadt zu laut?

Ist Rockmusik für die Innenstadt zu laut?

Von Thomas Waetke 15. August 2019

Musik – für den einen schöner Bestandteil einer Veranstaltung, für den anderen ein Störfaktor für die Nachtruhe. Nicht selten streiten Veranstalter und Anwohner vor Gericht über die Frage, bis wann Lärm zumutbar ist.

Vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart endete kürzlich ein Verfahren über eine Musikveranstaltung in der Innenstadt von Sindelfingen. Auf eine Klage der Anwohner hin erklärte das Verwaltungsgericht die Lärmbelastung für die Anwohner für nicht zumutbar.

Unstreitig war, dass es laut werden würde: Coverbands hätten Songs von den Toten Hosen, Metallica usw. gespielt; derlei Bands sind nicht gerade für Blockflötenlautstärke bekannt.

Und eben das hat das Verwaltungsgericht aufgegriffen: Zwar mögen die technischen Regelwerke (hier wurde die sog. Freizeitlärmrichtlinie zugrunde gelegt) Ausnahmen vorsehen, wenn die Veranstaltung eine hohe Standortgebundenheit oder soziale Adäquanz aufweist.

Das Argument des Verwaltungsgerichts: vergleichbare Veranstaltungen finden auch in Nachbarorten statt, so dass das Argument der Standortgebundenheit hier nicht greifen würde. Außerdem würden Musikveranstaltungen mit hohem Lärmfaktor eher an den Stadtrand gehören.

Die Antragsgegnerin hat (…) zwar dargelegt, dass für die Durchführung der Veranstaltung ein sog. Mindestversorgungspegel im Publikumsbereich erforderlich sei, um das typische Live-Erlebnis hervorzurufen. Dieser betrage im bühnennahen Bereich 95 dB(A). Dass ein solcher Mindestversorgungspegel für ein Rockkonzert erforderlich ist, wird vom Gericht nicht in Abrede gestellt. Allerdings spricht vieles dafür, dass dieser Mindestversorgungspegel allein deshalb erforderlich ist, weil es sich bei der ausgewählten Musikrichtung um Rockmusik handelt, die typischerweise mit elektrischen und bzw. oder akustischen Gitarren, E-Bass und Schlagzeug dargeboten wird und die – wie die Veranstaltungen der vergangenen Jahre gezeigt haben – vom Publikum nur dann als solche gut angenommen wird, wenn sie den für Rockkonzerte typischen Lautstärkepegel erreicht. Insoweit hat die Antragsgegnerin aber nicht dargelegt, dass sie überhaupt geprüft hätte, ob nicht auch andere Musikdarbietungen, die einen geringeren Mindestversorgungspegel erfordern, um dem Publikum ein ansprechendes Hörerlebnis zu ermöglichen, ebenso geeignet wären, Menschen zentral zusammenzuführen und die Begegnung zu fördern – oder aber auch nur, die Innenstadt mit einem „After-Work-Event“ zu beleben.

Die von der Stadt angeführten Argumente des Eventerlebnisses mit positiven Auswirkungen auf den Einzelhandel halfen auch nicht: Solcherlei Erlebnis könnte man auch mit einer gemäßigteren Musikauswahl erreichen, für die kein besonders hoher Lärm notwendig sei.

Das Verwaltungsgericht monierte schließlich auch, dass es “bessere” Lautsprechersysteme geben würde und mithin womöglich noch nicht alle technischen Maßnahmen zur Lärmminderung ergriffen worden sind:

In welchem Umfang dieses System in Anbetracht der Topographie des Marktplatzes letztlich tatsächlich zu einer Minderung der zu erwartenden Lärmimmissionen führen würde, lässt sich mangels konkretem Beschallungskonzept allerdings nicht feststellen. Auch insoweit ist deshalb eine abschließende Bewertung im vorliegenden Verfahren nicht möglich, zumal es im Hinblick auf die Frage der Verhältnismäßigkeit einer solchen Lärmminderungsmaßnahme bereits an einer Darlegung fehlt, in welchem Umfang höhere Kosten durch ein „besseres“ System anfallen würden.

Diese durchaus spannenden Rechtsfragen werden wohl nun im Berufungsverfahren geklärt werden. Sobald hier eine Entscheidung veröffentlicht wird, berichten wir natürlich.

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