Bei Veranstaltungen für Beschäftigte kann es die Besonderheit geben, dass Verletzungen ein Arbeitsunfall sein und damit gesetzlich unfallversichert sein können. Im Vergleich zu einer Krankenversicherung hat die Unfallversicherung erhebliche monetäre Mehrwerte zu bieten; dementsprechend streng sind aber auch die Anforderungen, wann ein Unfall ein Arbeitsunfall ist.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat sich nun mit einem Unfall au einem Firmenlauf auseinandergesetzt. An dem Firmenlauf hatten zahlreiche Unternehmen, aber auch Einzelpersonen teilgenommen. Der Betrieb der verletzten Teilnehmerin hatte firmenintern den Laufwettbewerb beworben, die Startgebühren bezahlt und einheitliche T-Shirts mit dem Logo des Betriebs zur Verfügung gestellt. Mehrere Mitarbeiter des Betriebs nahmen teil, und eine Mitarbeiterin verletzte sich dabei.
Sowohl die Unfallkasse, als auch das Sozialgericht in der 1. Instanz, nun auch das Landessozialgericht haben einen Arbeitsunfall abgelehnt: Der Firmenlauf war nur für sportliche Mitarbeiter des betroffenen Unternehmens interessant, außerdem richtete sich die Veranstaltung an eine Vielzahl von Unternehmen und Freizeitteams; daher war der Firmenlauf nicht ausreichend geeignet, den betrieblichen Zusammenhalt zu fördern – was aber wesentliche Voraussetzung dafür ist, dass eine Veranstaltung eine unter Unfallversicherungsschutz stehende “betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung” ist.
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