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Ist ein Unfall auf dem Kindergartenfest ein Arbeitsunfall?

Ist ein Unfall auf dem Kindergartenfest ein Arbeitsunfall?

Von Thomas Waetke 5. September 2019

Bei einem Kindergartenfest hatte sich ein vierjähriger Junge beim Klettern im Garten des Kindergartens den Arm gebrochen.

Die Mutter hatte ihren Sohn zuvor aus der Gruppe abgeholt, und dann hatte man gemeinsam die im hinteren Garten stattfindende Veranstaltung besucht. Kurz nach dem offiziellen Ende der Veranstaltung fiel das Kind vom Klettergerüst. Die Mutter stand in dieser Zeit am Ausgang und wartete auf ihren Sohn.

Die Eltern klagten vor dem Sozialgericht auf die Feststellung, dass es sich bei dem Unfall um einen Arbeitsunfall gehandelt habe, der unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand.

Das Sozialgericht Leipzig hat das aber abgelehnt:

Die Satzung des Kindergartens sieht nämlich vor, dass bei Veranstaltungen mit Elternbeteiligung den Erziehungs- oder Personensorgeberechtigten die Aufsichtspflicht obliegt. Durch die Abholung des Sohnes aus der Gruppe wäre auch die Obhutspflicht des Kindergartens beendet worden. Die konkrete Konzeptionierung der Veranstaltung würde auch keine abweichende Verteilung der Obhutspflicht rechtfertigen, so das Gericht.

Man kann dieses Urteil aus dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung auch auf die Verkehrssicherung übertragen:

Können die Eltern bei ihrem Kind bleiben, bleibt auch die Obhutspflicht während der Veranstaltung bei den Eltern. Anders wäre es, wenn Eltern und Kinder konzeptionell auseinander gehalten werden sollen: Bpsw. wenn der Veranstalter für die Kinder eine Art Kinderspieleland zu Verfügung stellt, damit die Eltern weg von ihren Kindern ihre Aufmerksamkeit den Produkten des Veranstalters widmen sollen. Dann ginge die Obhutspflicht auf den Veranstalter über.

Solange aber Kinder und Eltern zusammen bleiben können, verbleibt die Obhutspflicht bei den Eltern – auch (oder gerade) dann, wenn sie das Kind unbeobachtet lassen.

Der Veranstalter muss aber im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht allgemein beachten, dass Kinder durch ihre kindliche Neugier und Unerfahrenheit einem anderen Maßstab unterfallen. Wenn Kinder also, auch in Begleitung ihrer Eltern, Gefahren ausgesetzt sind, die die Eltern selbst nicht ohne Weiteres erkennen oder beherrschen können, muss der Veranstalter diese Gefahr eindämmen. Das kann bspw. Dekoration betreffen: Hier muss der Veranstalter damit rechnen, dass ein Kind daran zieht – auch aufmerksame Eltern können das nicht immer verhindern. Der Veranstalter muss dann aber auch verhindern, dass die Dekoration um- oder herunterfällt und das Kind verletzt.

Anders wäre es nur dann, wenn das Kind längere Zeit an der Dekoration herumzerrt und die Eltern tatenlos zusehen – denn dann müssen auch die Eltern erkennen oder damit rechnen, dass die Dekoration früher oder später reißt oder umfällt.

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