Die Klage eines DJs gegen seine Einordnung als Gewerbetreibender war erfolgreich: Das FG Düsseldorf hat entschieden, dass der Kläger als Künstler Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt und damit keine Gewerbesteuer zahlen muss.
Der DJ legte bei Hochzeiten, Geburtstagsfeiern und Firmenveranstaltungen, manchmal auch in Clubs auf; in musikalischer Hinsicht konnte er dabei tun und lassen, was er wollte.
Das Finanzamt ordnete seine Tätigkeit als gewerblich ein und erließ dementsprechend einen Gewerbesteuermessbetragsbescheid. Die Streitfrage landete vor dem Finanzgericht Düsseldorf, das die Sache nun zu Gunsten des DJ´s entschied: Er trete als Künstler auf und betreibe daher kein Gewerbe.
Die Argumente:
Der DJ spiele nicht nur Lieder anderer Interpreten ab. Vielmehr biete er neue Musik dar: Er gebe den Musikstücken anderer Künstler durch Vermischung und Bearbeitung einen neuen Charakter. Er führe sie damit in dem ihm eigenen Stil auf und vollbringe eine eigenschöpferische Leistung.
Plattenteller, Mischpult, CD-Player und Computer würden von ihm als „Instrumente“ genutzt. Er mische und bearbeite die Musikstücke und füge Töne sowie Geräusche hinzu. Als moderner DJ erzeuge er durch die Kombination von Songs, Samples, z.T. selbst hergestellten Beats und Effekten ein neues Klangerlebnis.
Für die Einordnung als Künstler spiele es keine Rolle, auf welcher Art von Veranstaltung der Kläger auftrete. Entscheidend sei, dass er – ähnlich einer Live-Band – mit Hilfe von „Instrumenten“ Tanzmusik unterschiedlicher Genres aufführe.
Auswirkungen auf Eintrittskarten
Die künstlerische Leistung kann auch Auswirkungen auf den Umsatzsteuersatz des Ticketpreises haben, wie ein anderes Urteil zeigt. Beitrag lesen »
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