Bei einem Fußballspiel in einem Stadion in Dortmund betrieb ein Verkäufer mehrere Stände, an denen er Brezeln verkauft hatte. Ein Stadionbesucher lief an einem Stand vorbei und stürzte über eine Kabelmatte, unter der Kabel verlegt waren. Er verklagte den Betreiber der Verkaufsstände auf 10.000 € Schadenersatz.
Seit dem Unfall übrigens werden in dem Fußballstadion keine Kabelmatten mehr verwendet. Die Verkaufsstände stehen nur noch direkt vor Stromquellen oder werden über oberirdische Leitungen versorgt.
Sowohl das Landgericht Dortmund in der 1. Instanz als auch das Oberlandesgericht Hamm in der 2. Instanz stellten fest, dass der Verkäufer für zwei Drittel des Schadens verantwortlich sei:
Die Kabel, die über den Fußweg verlegt waren, hatte der Verkäufer durch geeignete Maßnahmen absichern müssen, weil die Kabel alleine eine Stolperfalle darstellten.
Eine Kabelmatte aus Gummi ist als solche Maßnahme grundsätzlich geeignet. Allerdings wölbte sich die Matte an den Rändern auf, so dass die Matte nicht flach auf dem Boden lag. Dadurch entstand für die Stadionbesucher quasi ein neues Risiko, das der Verkäufer hätte abwenden können und müssen. Denn die Fußballfans könnten zwar grundsätzlich die Kabelmatte erkennen, aber seien u.a. durch das Fußballereignis selbst womöglich in ihrer Konzentration abgelenkt.
Dass die Matte zu Beginn des Spiels noch flach auf dem Boden gelegen haben und erst später im Randbereich Wellen geworfen haben könnte, ändert nichts an der Bewertung. Es sei Aufgabe des Verkäufers, die Gefahrenstelle während des gesamten Zeitraums, in dem sich Zuschauer im Stadion aufhielten, zu sichern – und damit auch zu verhindern, dass sich die Matte an den Randbereichen wölben bzw. Wellen aufwerfen kann.
Allerdings sprachen beide Instanzen dem verletzten Stadionbesucher ein Mitverschulden (siehe § 254 BGB) in Höhe von einem Drittel zu: Denn er habe erkennen können, dass an der Stelle eine Gummimatte gelegen habe.
Erkennbarkeit?
Es gibt im Rahmen der Verkehrssicherung keinen Automatismus, dass eine Stolperstelle zu sichern sei. Unter anderem dann, wenn die Gefahrenstelle für den durchschnittlich Betroffenen erkennbar ist, sinkt die Verkehrssicherungspflicht des Verantwortlichen rapide.
Ein Beispiel
Das ist grundsätzlich unproblematisch. Ändert man aber den einen oder anderen Faktor, kann sich das Ergebnis (= die Frage, ob eine Verkehrssicherungsmaßahme zu treffen ist) schnell ändern:
- Der Boden ist auch dunkel.
- Es ist Nacht, der Platz nicht ausgeleuchtet.
- Der Platz ist rappelvoll mit Menschen.
- Es gibt rundherum jede Menge Videowalls, Verkaufsstände, Partymusik, Stimmungsmache…
Hinweis zum Beitragsbild:
Das ist natürlich keine Kabelmatte, sondern eine Kabelbrücke. Es gelten dort ähnliche Grundsätze der Verkehrssicherung mit dem Unterschied, dass sich derart stabile Kabelbrücken nicht so leicht verformen wie eine Matte. Aber: Die Kabelbrücke wurde eigentlich zum Zweck des Überfahrens der Kabel durch Fahrzeuge geschaffen; es muss also klar sein, wenn man mit Bücken arbeiten, dass allein aufgrund deren baubedingter Höhe die Stolperstelle größer wird.
D.h. umso mehr ist zu prüfen, ob die Brücke aufgrund der äußeren Umstände wahrnehmbar ist für den durchschnittlichen Besucher, der darüber gehen könnte.
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