Derzeit erhalten wir viele Anfragen dazu, ob eine Veranstaltung XY erlaubt oder verboten sei. Der eine oder andere versucht dabei kreativ zu sein und seiner Veranstaltung einen Namen oder Titel zu geben, der nicht laut der jeweiligen Landes-Corona-Verordnung verboten ist. Wie gehen wir dabei vor?
- Zunächst prüfen wir, was der Mandant wirklich “will” – der Name oder die Bezeichnung der Veranstaltung spielt dabei so gut wie keine Rolle. Maßgeblich ist u.a., wer die Zielgruppe und was die Inhalte der Veranstaltung sind. Dabei prüfen wir auch, welcher “traditionellen” Veranstaltungsart die angefragte Veranstaltung am nächsten kommt: Mit was ist sie vergleichbar?
- Im zweiten Schritt prüfen wir anhand der jeweiligen Landesverordnung, was zunächst ausdrücklich vom Wortlaut her erlaubt und verboten ist.
- In einem dritten Schritt prüfen wir, ob der Wortlaut der Landesverordnung ggf. auszulegen ist – also nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift bzw. der Verordnung auszulegen ist.
Bei dieser Auslegung muss man aufpassen, dass man sich das Ergebnis nicht schönredet. Gerade die Corona-Verordnungen haben bekanntlich ein bestimmtes Ziel: Die Eindämmung der Pandemie und der Schutz des Gesundheitssystems vor Überlastung. Umso mehr ist mit der Auslegung Zurückhaltung geboten.
Das lässt sich gut zeigen an einem Beispiel, das nun auch vor dem Verwaltungsgericht Gießen in einem Eilverfahren entschieden wurde. Dort wollte die Veranstalterin von Schmiedekursen in Hessen in einem Eilverfahren feststellen lassen, dass sie die Kurse durchführen dürfe. Sie brachte dazu u.a. vor, dass ihre Kurse bereits nicht unter die hessische Verordnung fallen würden, weil die Kurse keine Freizeitaktivität darstellen würden, sondern der beruflichen Fortbildung und dem Erlernen von Handwerksfertigkeiten dienen würden.
Das sah das Verwaltungsgericht aber anders: Da die Teilnahme an den Schmiedekursen der Antragstellerin jedermann offen stehe und keine fachspezifischen Vorkenntnisse erfordere, seien sie eher der Freizeitbetätigung zuzurechnen.
Die Systematik der hessischen Corona-Verordnung spreche außerdem dafür, dass jegliche Angebote, die Zusammenkünfte von Menschen bewirken, untersagt sind, wenn nicht in der Rechtsverordnung eine anderweitige Regelung getroffen wurde, so das Gericht. Die Schmiedekurse würden keiner der ausnahmsweise zugelassenen Zusammenkünfte unterfallen. Insbesondere handele es sich bei der Antragstellerin nicht um eine Volkshochschule, eine Kunst- oder Musikschule.
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