Irreführung durch künstliche Verknappung
Von Thomas Waetke 26. Februar 2016„Nur noch 2 Zimmer frei“ – mit derlei Angaben gaukelte ein Hotelbuchungsportal den Nutzern eine angebliche knappe Zimmerverfügbarkeit vor. Das Landgericht Nürnberg hat den Portalbetreiber nun nach einer Klage der Wettbewerbszentrale zur Unterlassung derlei Angaben verurteilt, soweit tatsächlich noch andere Zimmer über andere Buchungskanäle (z.B. Direktbuchung) möglich seien.
Irreführung des Verbrauchers
Eine solche künstliche Verknappung führe den Verbraucher unzulässig in die Irre (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG), und diene dazu, den Verbraucher zu einem schnellen Vertragsschluss zu bewegen.
Derlei künstliche Verknappungen werden von Marketingstrategen gerne eingesetzt, z.B. auch beim Verkauf von Eintrittskarten, von denen angeblich nur noch wenige zu haben seien. Der einzige Vorteil für den Werbenden besteht darin, dass Wettbewerber (die zur Abmahnung berechtigt wären) oftmals die künstliche Verknappung nicht werden nachweisen können.
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