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Internationalität im Vertrag

Internationalität im Vertrag

Von Thomas Waetke 24. April 2020

Findet die Veranstaltung nicht in Deutschland statt, oder kommt der Vertragspartner aus dem Ausland, werden oftmals drei wichtige Punkte übersehen, die man zur Vermeidung von Ärger vorher klären sollte:

  • Sprache,
  • anwendbares Recht,
  • Gerichtsstand.

Im Einzelnen:

Sprache:

Es passiert nicht selten, dass bspw. auf deutsch und auf englisch kommuniziert wird; oder dass der Vertrag in zwei Sprachversionen erstellt wird. Das ist alles so lange unproblematisch, bis es Streit gibt: Denn es ist nicht möglich, einen deutschen Rechtstext zu 100% in die englische Sprache zu übersetzen und umgekehrt, schon alleine da die deutsche Rechtsordnung Begriffe kennt, die die Engländer oder Amerikaner/Kanadier nicht kennen und umgekehrt.

Daher ist es sinnvoll, auch eine von mehreren genutzten Sprachen zu der maßgeblichen bzw. verbindlichen Sprache zu erklären.

Anwendbares Recht:

Bei grenzüberschreitenden Verträgen oder Veranstaltungen stellt sich oft genug die Frage, nach welcher Rechtsordnung die Streitfrage zu beantworten ist. Ein berühmtes Beispiel aus dem Jurastudium: Eine dänische Staatsbürgerin, verheiratet mit einem Österreicher, ist schwanger fährt mit einem deutschen Kreuzfahrtschiff, das unter maltesischer Flagge läuft, von Marseille in Frankreich nach Athen in Griechenland, und gebärt in italienischen Hoheitsgewässern ein Kind. Welche Staatsangehörigkeit hat das Kind?

Oder: Ich kann mich an einen Zeitungsartikel erinnern, wonach irgendwo in Bayern auf dem Standstreifen der Autobahn ein Kind zur Welt gebracht wurde. Auf dem Geburtspass war einige Zeit als Geburtstort “Autobahn” eingetragen, weil unklar war, welche Gemeinde nun den Geburtsort war…

Und das kann auch passieren, wenn ein niederländischer Veranstalter eine deutsche Agentur für eine Veranstaltung in Spanien beauftragt, die Teilnehmer aus der ganzen Welt kommen usw. Welche Rechtsordnung ist anwendbar?

Durch internationale Verträge lassen sich die meisten Fälle lösen: Aber eben nicht alle, und oftmals ist das hoch kompliziert. Diese Probleme kann man vermeiden, wenn man im Vertrag auch das anwendbare Recht regelt.

Gerichtsstand:

Ähnlich ist das beim Gerichtsstand = an welchem Gerichtsort soll gestritten werden? Auch das ist oftmals schwierig zu beantworten, weshalb auch hierzu sich eine vertragliche Vereinbarung empfiehlt.

Ein Beispiel
“Maßgebliche Vertragssprache ist deutsch. Es gilt deutsches Recht. Gerichtsstand ist Karlsruhe.” Solche oder ähnliche Regelungen sind zumindest im B2B-Bereich möglich. Bei Verbraucher-Kunden (z.B. Veranstaltungsbesucher) ist das nur sehr eingeschränkt möglich, da die europarechtlich bestehenden Verbraucherschutzrechte durch derlei Vereinbarungen nicht beschränkt werden dürfen.

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