Internationales Recht

Internationales Recht

Bei grenzüberschreitenden Ereignissen oder Verträgen stellt sich nicht nur im Streitfall die Frage, welches nationale Recht anwendbar ist. Das eine einheitliche Recht gibt es nicht.

Ein Beispiel
Ein spanisches Unternehmen beauftragt eine deutsche Eventagentur für die Planung einer Veranstaltung in Frankreich, Personal und Künstler kommen aus Belgien und Italien, die Besucher kommen aus der ganzen Welt.

In Deutschland gibt es dazu Regelungen im sog. Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) geregelt (= sog. Kollisionsnormen). Maßgeblich ist der sog. Anknüpfungspunkt: z.B. die Staatsangehörigkeit, der Handlungsort usw.

Kaufleute / Unternehmen

Im Vertrag zwischen Kaufleuten (B2B) kann und sollte man regeln:

  • Welches Gericht ist zuständig?
  • Welche Rechtsordnung ist anwendbar?
  • Welche Sprache ist maßgeblich? Bzw. welche Sprachversion bei übersetzten Verträgen?
Ein Beispiel
Es gilt deutsches Recht. Zuständig für Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Landgericht Berlin. Bestehen zu einer Vereinbarung mehrere Sprachübersetzungen, ist maßgeblich im Zweifel die deutsche Version.

Fehlt eine solche vertragliche Regelung, so schaut man eben in das EGBGB oder in internationale Verträge.

Verbraucher

In Verträgen zwischen Unternehmen und Verbrauchern (B2C) ist das ungleich schwieriger: Bspw. bei internationalen Besuchern, die Verbraucher sind, lässt sich grundsätzlich nichts vertraglich regeln – hier greifen zum Schutz der Verbraucher die gesetzlichen Bestimmungen bzw. solche aus internationalen Verträgen.

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