Die Arbeitnehmerüberlassung kommt, das überrascht immer noch den einen oder anderen, auch bei Veranstaltungen oft vor.
Sie ist abzugrenzen vom reinen Werk- bzw. Dienstvertrag. Die Arbeitnehmerüberlassung ist aber auch von der gemeinschaftlichen “Nutzung” von Arbeitnehmern in mehreren Betrieben abzugrenzen, die gemeinschaftlich zusammengehören.
Notwendiger Inhalt eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags ist die Verpflichtung des Verleihers gegenüber dem Entleiher, diesem zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen.
Keine Arbeitnehmerüberlassung liegt vor, wenn sich der drittbezogene Personaleinsatz auf Seiten des Vertragsarbeitgebers nicht darauf beschränkt, einem Dritten den Arbeitnehmer zur Förderung von dessen Betriebszwecken zur Verfügung zu stellen, sondern der Vertragsarbeitgeber damit eigene Betriebszwecke verfolgt. Um Arbeitnehmerüberlassung handelt es sich also dann nicht mehr, wenn die Arbeitnehmer in einen Gemeinschaftsbetrieb entsandt werden, zu dessen gemeinsamer Führung sich ihr Vertragsarbeitgeber und ein Dritter rechtlich verbunden haben. Dann spricht man dann von sog. Gemeinschaftsbetrieben.
Für einen Gemeinschaftsbetrieb ist Voraussetzung, dass
- die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden, und
- der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.
Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. An einer einheitliche Leitung fehlt es allerdings in Fällen einer unternehmerischen Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern, in denen sich die Beteiligung des einen Arbeitgebers auf das Zur-Verfügung-Stellen seiner Arbeitnehmer an den anderen Arbeitgeber beschränk – dann würde wieder Arbeitnehmerüberlassung vorliegen können.
Man sollte sich nicht zu früh freuen: Ein Gemeinschaftsbetrieb liegt nicht schon dann vor, wenn zwei Unternehmen “zusammen arbeiten”. Die oben genannten Voraussetzungen sind hoch. Und: Man sollte sich – allein um eine ANÜ zu vermeiden – nicht vorschnell zu einem Gemeinschaftsbetrieb zusammenschließen, da dieser je nach Konstellation auch Nebenwirkungen haben kann bzw. aus Gemeinschaftsbetrieben kann schnell “ein” Betrieb werden in dem Sinne, dass die Betriebe dann auch füreinander haften müssen bzw. es letztlich nur noch ein Betrieb ist, in dem alle anderen unfreiwilligerweise zusammengefasst werden.
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