Infektionsschutz und Hygiene

Pandemie, Gefahrenabwehr, Hygieneregeln
Infektionsschutz und Hygiene

Grundlage von Infektionsschutz und Hygiene ist das Infektionsschutzgesetz. Es handelt sich dabei um ein Bundesgesetz, das aber den Bundesländern die Entscheidungsgewalt zuspielt. Die Bundesländern erklären dann bspw. Gesundheitsämter oder Landkreise für zuständig.

Zweck des Gesetzes ist es, übertragbaren Krankheiten beim Menschen vorzubeugen, Infektionen frühzeitig zu erkennen und ihre Weiterverbreitung zu verhindern (§ 1 Absatz 1 IfSG).

Das Infektionsschutzgesetz gehört zum Polizeirecht und ist Teil der sog. Gefahrenabwehr. Die bekannten Grundsätze aus dem Verwaltungsrecht spielen damit auch im Infektionsschutz eine wichtige Rolle:

  • Ermessen,
  • Inanspruchnahme von Störer oder Nichtstörer,
  • Verhältnismäßigkeit usw.

Infektionsschutz + Hygiene: Relevant für Veranstaltungen?

Außerhalb der Corona-Pandemie spielt das Infektionsschutzrecht eine wichtige Rolle bei Veranstaltungen:

  • Handwaschmöglichkeiten bei der Speisezubereitung,
  • Hygiene bei Speisen- und Getränkeverarbeitung (Gastrobereich),
  • Spuckschutz beim Kuchenverkauf,
  • Reinigung von Flächen und Griffen/Handläufen,
  • Hygiene- und Hust-Etikette,
  • Lüften,
  • usw.

Aus der Corona-Pandemie kann man aber auch lernen:

  • In der Veranstaltungsleitung/Krisenstab bei Großveranstaltungen sitzen typischerweise alle wichtigen Personen in einem Raum. Alle Personen bekommen das gleiche Essen vom selben Caterer…
  • Das gilt auch für Ordnungsdienste und Sanitätsdienste und andere systemrelevante Funktionen auf der Veranstaltung…

Es hat schon Veranstaltungen gegeben, die lahm gelegt wurden, weil sich innerhalb der Mitarbeiter der Norovirus verbreitet hatte. Das heißt, dass man auch hier künftig genauer hinschauen sollte.

Jedenfalls in der Pandemiezeit werden die Themen Hygiene und Infektionsschutz bei Veranstaltungen eine herausragende Rolle spielen:

  • Was ist überhaupt möglich?
  • Wie geht man mit der Dynamik um?
  • Veranstaltungen brauchen Vorlaufzeit und Planungssicherheit.
  • Viele Veranstaltungsarten leben von Miteinander, “eng” und Geselligkeit – also den Kriterien, die infektionsschutzrechtlich gerade vermieden werden sollen.

Beschränkungen der Grundrechte

Ähnlich wie bspw. das Versammlungsgesetz auch das Grundrecht der Versammlungsfreiheit beschränkt, macht es auch das Infektionsschutzgesetz: Die Berufsfreiheit, Eigentumsfreiheit, Versammlungsfreiheit bis hin zur Unverletzlichkeit der Wohnung können durch Maßnahmen des Infektionsschutzes eingeschränkt werden.

Bei der Corona-Pandemie 2020 haben die Behörden in allen Bundesländern anfangs vereinzelt, dann ab Mitte März alle Veranstaltungen verboten, ebenso u.a. den Betrieb von Kultureinrichtungen. Damit griffen die Behörden massiv in die Grundrechte von Veranstaltern, Vermietern usw. ein. Die Verwaltungsgerichte haben die “Corona-Verordnungen” der Länder jedenfalls in der Anfangszeit für rechtmäßig befunden: Sie haben zwar einen massiven Grundrechtseingriff bejaht, ihn aber mit dem überwiegenden Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zugelassen – zumal diese Maßnahmen auch zeitlich befristet waren. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht Mitte April ein Versammlungsverbot mit der Begründung aufgehoben, die zuständige Behörde müsste den Einzelfall genauer prüfen.

Infektionsschutz und Hygiene: Compliance?

Unternehmen müssen sich mit der Frage befassen, was sie tun müssen, damit sich in ihrem Verantwortungsbereich keine Infektionsketten bilden und nach außen dringen.

Hierfür gibt es zwei wesentliche Gründe:

  • Zum einen muss das Unternehmen ein eigenes Interesse daran haben, selbst nicht unter Quarantäne gestellt bzw. geschlossen zu werden. Infektionsketten im Unternehmen können ruinöse Auswirkungen haben. Aber letztlich haben alle Unternehmen auch ein globales Interesse daran, Infektionsketten zu verhindern, um einen erneuten Lockdown zu vermeiden.
  • Zum anderen bestehen Pflichten zur Hygiene bzw. Hygienevorsorge und genauso zum Infektionsschutz.

Im April 2020 veröffentlichte das Bundesarbeitsministerium einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Verstöße gegen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten werden durch Ordnungswidrigkeiten- sowie infektionsschutzrechtliche und allgemeine Straftatbestände sanktioniert.

Hohe Bußgelder!

Nicht auf die leichte Schulter nehmen! Es drohen Bußgelder gegen das Unternehmen genauso wie gegen verantwortliche Personen, Strafverfahren sowie die Schließung von Betriebsstätten.

Da Fachleute aktuell davon ausgehen, dass die Pandemie uns noch einige Jahre beschäftigen wird, wird das Thema Hygiene auch für lange Zeit ein wichtiges Thema sein müssen.

Letztlich entwickelt sich damit eine spezielle „Hygiene-Compliance“, die das Unternehmen zur Erstellung von Hygieneplänen verpflichtet, zusammen mit den für deren Umsetzung notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die Rechtsgrundlagen für die Hygiene-Compliance ergibt sich aus:

  • arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gegenüber den Beschäftigten,
  • nebenvertraglichen Pflichten gegenüber Geschäftspartnern sowie
  • infektionsschutzrechtlichen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit.

Die Bundesregierung verfolgt dabei ein sog. Regulierungsmodell:

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, seine Beschäftigten zu schützen. Die Grundlage dafür ergibt sich aus § 3 Absatz 1 ArbSchG: Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Gemäß § 4 ArbSchG ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Daraus folgt:

Der Arbeitgeber muss auf Grundlage einer stetig anzupassenden Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung (s)ein Hygienekonzept umsetzen. Ziel muss dabei u.a. sein, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Geschäftspartnern zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Der Vorteil dieses Modells: Unternehmen können Arbeitsschutz (bzw., sie sollten können). Gefährdungsbeurteilungen bis hin zu Unterweisungen gibt es bereits, d.h. auf die vorhandenen Strukturen kann aufgebaut werden.

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