EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
In wenigen Tagen geht es den Cookie-Bannern an den Kragen

In wenigen Tagen geht es den Cookie-Bannern an den Kragen

Von Thomas Waetke 29. November 2021

Ab dem 01.12.2021 ist es soweit: Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) tritt in Kraft. Mit diesem Tag wird es ernst mit den „Cookie-Bannern“ auf der Webseite. Eigentlich sind sie schon jetzt nur zulässig, soweit der Webseitenbesucher mit diesen Bannern aktiv die Einwilligung in sein Tracking erteilen darf – in den meisten Fällen aber sind die Banner so voreingestellt, dass man den Haken entfernen muss, sonst wird oder würde getrackt.

Das ist spätestens mit dem Inkrafttreten des TTDSG nicht mehr erlaubt! Wenn Sie mit Trackingstools arbeiten, wie z.B. Google Analytics, Google Tag Manager, Facebook-Pixel oder Tools für Linkklickraten von Newslettern, sollten Sie unbedingt und umgehend prüfen, ob Sie diese Tools überhaupt rechtskonform einbinden können.

Cookie Banner Rechtsberatung

In zwei Fällen sind Cookies ohne Einwilligung möglich:

  • Zur notwendigen Übertragung von Daten: Dann muss aber der alleinige Zweck die Übertragung von Daten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz sein.
  • Um den Dienst zur Verfügung stellen zu können: Dann muss aber der Zugriff auf das Endgerät des Nutzers unbedingt erforderlich sein, um den vom Nutzer gewollten Dienst überhaupt bereit stellen zu können.

Man spricht hier auch von technischen Cookies (besser: Technisch notwendige Cookies).

Beispiele:

Sprachauswahl-Cookies, Opt-In-Cookies, Warenkorb-Cookies und Cookies, die der Sicherheit des Nutzers dienen.

Achtung!
§ 25 TTDSG ist „technologieneutral“ formuliert, es geht darin also nicht nur im Cookies der aktuellen Generation. Die neue Regelung bezieht sich vielmehr auf alle Techniken, die ein Speichern und/oder Auslesen von Informationen auf Endeinrichtungen erfordern.

Künftig: PIMS oder Individuelle Banner

Neben den bisher üblichen Cookie-Bannern kann es künftig PIMS geben: Personal Information Management Services. Mit dieser Technik soll der Nutzer einmal seine Präferenzen einstellen, die dann von jeder teilnehmenden Webseite, die er besucht, erkannt und befolgt wird. So entfiele der oftmals als nervig empfundene Cookie-Banner.

Die Frage ist, ob PIMS ein Zukunftsmodell ist: Ein Webseitenbetreiber ist nicht verpflichtet, PIMS zu nutzen. Und es muss erstmal Anbieter auf dem Markt geben, die PIMS anbieten: Denn diese müssen sich akkreditieren lassen und dürfen kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung haben.

... in eigener Sache!
Wir beraten und unterstützen Sie bei der rechtskonformen Nutzung von Trackingstools und Techniken, die mit Cookies arbeiten.

Rechtsfolgen

Verstöße gegen § 25 TTDSG können übrigens zu einem Bußgeld führen, ebenso ist mit kostenpflichtigen Abmahnungen zu rechnen.

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):

  • Cookie Banner Rechtsberatung: Tastatur mit Cokkie © Ruttmer Visser, canva.com
  • Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
  • Cookie auf Tastatur: © Matic Štojs - Fotolia.com