Ab dem 01.12.2021 ist es soweit: Das Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) tritt in Kraft. Mit diesem Tag wird es ernst mit den „Cookie-Bannern“ auf der Webseite. Eigentlich sind sie schon jetzt nur zulässig, soweit der Webseitenbesucher mit diesen Bannern aktiv die Einwilligung in sein Tracking erteilen darf – in den meisten Fällen aber sind die Banner so voreingestellt, dass man den Haken entfernen muss, sonst wird oder würde getrackt.
Das ist spätestens mit dem Inkrafttreten des TTDSG nicht mehr erlaubt! Wenn Sie mit Trackingstools arbeiten, wie z.B. Google Analytics, Google Tag Manager, Facebook-Pixel oder Tools für Linkklickraten von Newslettern, sollten Sie unbedingt und umgehend prüfen, ob Sie diese Tools überhaupt rechtskonform einbinden können.
In zwei Fällen sind Cookies ohne Einwilligung möglich:
- Zur notwendigen Übertragung von Daten: Dann muss aber der alleinige Zweck die Übertragung von Daten über ein öffentliches Telekommunikationsnetz sein.
- Um den Dienst zur Verfügung stellen zu können: Dann muss aber der Zugriff auf das Endgerät des Nutzers unbedingt erforderlich sein, um den vom Nutzer gewollten Dienst überhaupt bereit stellen zu können.
Man spricht hier auch von technischen Cookies (besser: Technisch notwendige Cookies).
Beispiele:
Sprachauswahl-Cookies, Opt-In-Cookies, Warenkorb-Cookies und Cookies, die der Sicherheit des Nutzers dienen.
Achtung!
Künftig: PIMS oder Individuelle Banner
Neben den bisher üblichen Cookie-Bannern kann es künftig PIMS geben: Personal Information Management Services. Mit dieser Technik soll der Nutzer einmal seine Präferenzen einstellen, die dann von jeder teilnehmenden Webseite, die er besucht, erkannt und befolgt wird. So entfiele der oftmals als nervig empfundene Cookie-Banner.
Die Frage ist, ob PIMS ein Zukunftsmodell ist: Ein Webseitenbetreiber ist nicht verpflichtet, PIMS zu nutzen. Und es muss erstmal Anbieter auf dem Markt geben, die PIMS anbieten: Denn diese müssen sich akkreditieren lassen und dürfen kein wirtschaftliches Eigeninteresse an der Erteilung der Einwilligung haben.
... in eigener Sache!
Rechtsfolgen
Verstöße gegen § 25 TTDSG können übrigens zu einem Bußgeld führen, ebenso ist mit kostenpflichtigen Abmahnungen zu rechnen.
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