Kann ein Veranstalter einen Impfnachweis und/oder einen negativen Test zur Bedingung machen für den Einlass in seine Veranstaltung?
Zurzeit sondieren Veranstalter und Dienstleister die Möglichkeiten, Veranstaltungen sicher durchführen zu können – bzw. auch mit möglichst wenigen Beschränkungen. Angesichts der wohl berechtigten Erwartung, dass bald Impfstoffe zugelassen werden und man sich dadurch gewisse Lockerungen, wenn nicht gar bald wieder Normalität erhofft, gewinnen solche Denkspiele immer mehr an Bedeutung: Der Besucher muss nachweisen, dass er nicht infiziert bzw. geimpft ist.
Darf ein Veranstalter diesen Nachweis verlangen?
Für unproblematisch halte ich das in den folgenden Fällen:
- Der Besucher hat nicht bereits ein Ticket gekauft und wird vor dem Ticketkauf explizit auf die Anforderungen hingewiesen = der Impfnachweis bzw. der negative Test wird eine vertragliche Bedingung (wie bspw. das Alter, die Bekleidung usw. auch). Wenn aber die Bedingung quasi erst nachträglich in den bereits geschlossenen Besuchervertrag eingeführt werden soll, dann dürfte das m.E. nur möglich sein, wenn die jeweilige Corona-Verordnung ein Schutzziel fordert, das man (nur?) mit solch einer Bedingung erreichen kann; in diesem Beitrag konzentriere ich mich aber auf einen künftig zu schließenden Vertrag.
- Die “Veranstaltung” ist nicht von staatlicher Seite veranstaltet, die grundsätzlich allen Bürgern offen stehen soll. D.h. bei Bürgerversammlungen, Zugang zu Gemeinderatssitzungen, Zugang zu Wahllokalen usw. könnte eine solche Bedingung womöglich problematisch sein. Aber privatrechtlich veranstaltete Konzerte bspw. sind nicht derart existenznotwendig, dass ein Besucher unbedingt Zugang erhalten müsste.
Wenn diese Regeln ansonsten aber von vornherein klar kommuniziert werden, dürften grundsätzlich keine rechtlichen Gründe dagegen stehen.
Aber:
Wenn der Besucher ein Ticket kauft und vor Ort ein Schnelltest durchgeführt werden soll, müsste vorab geklärt werden, wie man damit umgeht, wenn ein Test positiv ausfällt – aber der Veranstalter das Eintrittsgeld nicht zurückerstatten würde wollen. M.E. müssten die Art der Vor-Ort-Testung, die zugrundeliegende Methode und das Testmaterial vorab klar kommuniziert werden.
Ungeachtet ist noch zu klären, ob und inwieweit bisherige Schutzmaßnahmen zurückgefahren werden dürften. Hier dürfte es einen Unterschied geben zwischen Impfung und Testung, hier wird es sicherlich noch spannende Diskussionen auch in der Wissenschaft geben.
Zu der Frage, ob der Arbeitgeber die Impfung von seinen Mitarbeitern verlangen kann, siehe mein Beitrag vom 22.12.2020.
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