Hygienekonzept + Hygieneplan für Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen
Veranstaltungen in Nordrhein-Westfalen: Welche Vorgaben macht Nordrhein-Westfalen mit Blick auf Hygienemaßnahmen, Hygienepläne oder Hygienekonzepte?
Seit Anfang April 2022 gibt es keine speziellen Vorgaben mehr für Veranstaltungen, nur allgemeine Empfehlungen:
Jede in die Grundregeln des Infektionsschutzes einsichtsfähige Person ist angehalten, sich so zu verhalten, dass sie sich und andere keinen unangemessenen Infektionsgefahren aussetzt. Hierzu sollen die allgemeinen Verhaltensregeln zu Abstand, Hygiene und Masken (sogenannte AHA-Regeln) in allen Lebensbereichen angemessen eigenverantwortlich und solidarisch beachtet werden. Eine Beachtung der in Anlage 1 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen unterstützt einen angemessenen Infektionsschutz.
Betreiberinnen und Betreiber von Einrichtungen und für Angebote verantwortliche Personen wird empfohlen, die bisher für diese Angebote entwickelten Hygienekonzepte weiter aufrecht zu erhalten beziehungsweise an das jeweils aktuelle Infektionsgeschehen anzupassen und die in Anlage 2 zusammengefassten Hygiene- und Infektionsschutzempfehlungen zu berücksichtigen und so die Eigenverantwortung aller teilnehmenden Personen zu unterstützen.
Die Festlegung zusätzlicher verbindlicher Hygienemaßnahmen, Zugangsregelungen und ähnlicher Schutzmaßnahmen, zum Beispiel Maskenpflicht, kann im Rahmen des Hausrechts und der Veranstalterverantwortung erfolgen.
RECHTSGRUNDLAGE
Achtung
Nur, weil es in der Landesverordnung keine Regelungen mehr gibt, bedeutet das nicht, dass man nun keinerlei Maßnahmen für den Infektionsschutz mehr ergreifen müsse. Aus dem Arbeitsschutz, den Verkehrssicherungspflichten oder aus Verträgen bzw. der Hausordnung kann es noch Anforderungen geben.
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