Hygienebeauftragter

bei Veranstaltungen
Hygienebeauftragter

Ein “Hygienebeauftragter” kann ein Baustein für den Infektionsschutz und Hygiene auf Veranstaltungen sein. Zum Verständnis: Jedenfalls zum Stand Januar 2021 gibt es keine gesetzliche Anforderung, dass konkret ein “Hygienebeauftragter” notwendig wäre; ggf. kann aber eine Person mit derlei Aufgaben sinnvoll sein.

In Zeiten der Corona-Pandemie gibt es immer mehr Fortbildungen zum (teilweise auch zertifizierten) “Hygienebeauftragten” speziell für Veranstaltungen.

Wann ist ein “Hygienebeauftragter” zu bestellen?

Tatsache ist, dass dieser grundsätzlich (noch) nicht gesetzlich gefordert ist, jedenfalls nicht bei (jeder) Veranstaltung.

Hinweis
Es gelten die Regelungen in den jeweiligen Bundesländern, d.h. Sie müssen in “Ihrem” Bundesland prüfen, ob dort ein Hygienebeauftragter (es gibt unterschiedliche Bezeichnungen dafür) gefordert ist oder nicht.

Ungeachtet dessen sollte der Veranstalter, ebenso aber auch der Betreiber einer Versammlungsstätte, im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht prüfen, ob er eine Person benötigt, die sich konkret um das Thema Hygiene kümmert.

Rechtsfragen bei Veranstaltungen:

Egal ob Sie die Dienstleistung “Hygienebeauftragter” anbieten oder als Arbeitgeber einen Hygienebeauftragten bestellen (siehe dazu aber auch weiter unten); folgende Rechtsfragen sollten vorab geklärt sein:

  • In welchem Vertragsverhältnis steht der Hygienebeauftragte zum Veranstalter? (es gibt Unterschiede zwischen Dienst- und Werkvertrag) Wie ist die vertragliche Haftung geregelt?
  • Hat der Hygienebeauftragte nur beratende oder informatorische Funktion? Was muss er aber tun, wenn er feststellt, dass seinen Empfehlungen nicht nachgekommen wird? Denn immerhin geht es beim Infektionsschutz um die Gesundheit auch der Bevölkerung allgemein – also von Personenkreisen, die mit der Veranstaltungen gar nichts zu tun haben. Ist da ein „Zurücklehnen“ ein zulässiges Verhalten?
  • Soll er selbst ein Hygienekonzept erstellen, es prüfen, aktuell halten oder dessen Umsetzung vor Ort überwachen?
  • Wie ist die Abgrenzung zum Arbeitsschutz und den dortigen Verantwortlichen geregelt?
  • Ist der Hygienebeauftragte Arbeitnehmer?
  • Kommt ihm ein besonderer Kündigungsschutz zu Gute? Man denke daran, dass der Hygienebeauftragte ggf. einen Fehler macht und dann ggf. eher mit einer Kündigung rechnen muss als ein „normaler“ Mitarbeiter.
  • Gibt es eine Vergleichbarkeit zu anderen Verantwortungsträgern, bspw. dem Brandschutzbeauftragten oder dem Sicherheitsbeauftragten (ohne deren Aufgabenkreis zu überschneiden)?
  • Wie hält sich der Hygienebeauftragte auf aktuellem Stand? Wenn er Arbeitnehmer ist, bekommt er dafür ausreichend Zeit und Mittel zur Verfügung gestellt? Immerhin ändern sich das Infektionsgeschehen, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie die Vorschriftenlage ständig.
  • Wie ist die Tätigkeit des Hygienebeauftragten versichert? Das wird insbesondere für „freie“ Hygienebeauftragte interessant. Achtung: Sie sollten mit Ihrem Versicherer unbedingt abklären, dass Sie auch solche Tätigkeiten vornehmen dürfen und diese versichert sind.

Hygienebeauftragter = scheinselbständig?

Wenn Sie als Unternehmer die Funktion als Hygienebeauftragten anbieten oder wenn Sie als Veranstalter/Betreiber einen externen Hygienebeauftragten bestellen, sollten Sie vorsorglich prüfen, ob eine Scheinselbständigkeit in Betracht kommt.

Das Weisungsrecht insbesondere bei sog. Diensten höherer Art, z.B. Spezialisten, kann eingeschränkt sein. Denn je höher qualifiziert eine Person ist, desto eher ist sie auch in ihren Entscheidungen frei und unabhängig. Das spricht erst einmal gegen die Scheinselbständigkeit. Dennoch kann die Dienstleistung in solchen Fällen fremdbestimmt sein: Nämlich dann, wenn sie ihr Gepräge von der Ordnung des Betriebs erhält, in deren Dienst die Arbeit verrichtet wird.

Die Weisungsgebundenheit der Person verfeinert sich in solchen Fällen „zur funktionsgerechten, dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“.

Eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess des Auftraggebers kann sich darin ausdrücken, dass der Betroffene während seines Dienstes alleiniger Ansprechpartner für Kunden oder andere Mitarbeiter ist. Wenn er außerdem

  • anwesend sein muss (also nicht kommen und gehen kann, wann er will),
  • jederzeit erreichbar sein muss,
  • seine Leistungen innerhalb der vorgegebenen Organisationsabläufe erbringen muss,
  • die Infrastruktur des Betriebs nutzt,
  • mit dem übrigen Personal arbeitsteilig zusammenarbeitet,

sind das starke Indizien für eine Eingliederung in den fremden Betrieb und damit die Scheinselbständigkeit. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu Honorarärzten.

Gerade in der Pandemiezeit ist der Hygienebeauftragte – jedenfalls auch im Duktus der zwischenzeitlich unzähligen Fortbildungsanbieter, die Kurse hierzu durchführen – eine zentrale Person, damit die Veranstaltung überhaupt stattfinden kann. Umso mehr sollte vorab geprüft werden, ob die Honorarärzte-Entscheidung des Bundessozialgerichts einschlägig ist.

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