Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die in der Coronaschutzverordnung NRW für den gastronomischen Betrieb vorgeschriebenen Hygiene- und Infektionsschutzstandards rechtmäßig sind.
Ein Gastronom wollte erreichen, dass sie strengen Vorgaben aufgehoben werden, u.a. die Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen und zur Theke, eine Sitzplatzpflicht, die Verpflichtung zur ausreichenden Belüftung der Gast- und Geschäftsräume sowie die Gestattung gemeinsamer Nutzung eines Tisches nur für solche Personen, die von den Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum ausgenommen sind.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Münster sind die streitigen Hygiene- und Infektionsschutzstandards Teil eines Gesamtkonzepts des Verordnungsgebers zur fortwährenden Beschränkung infektionsbegünstigender sozialer und persönlicher Kontakte. Dieses Konzept umfasse die gegenwärtig notwendigen Beschränkungen des gastronomischen Betriebs, weil von diesem vermutlich eine erhöhte Infektionsgefahr ausgehe. So berge nicht nur die gemeinsame Anwesenheit vieler Gäste auf begrenztem Raum das Risiko einer schnellen Verbreitung des Virus durch Tröpfcheninfektionen und virushaltige Aerosole, sondern auch die üblicherweise nicht unerhebliche Verweildauer zahlreicher wechselnder Besucher. Zusätzlich könnten Schmierinfektionen durch Nahkontakte zwischen den Gästen und mit dem Personal sowie das zwangsläufig gemeinsame Berühren von Gegenständen, mit denen gegessen oder getrunken werde, nach gegenwärtiger Erkenntnislage nicht ausgeschlossen werden, so das Gericht.
Die Regelungen sind nach Ansicht des Oberverwaltungsgerichts unter Abwägung der gegenläufigen verfassungsrechtlichen Positionen derzeit auch noch angemessen: Es sei nämlich auch zu berücksichtigen, dass den gastronomischen Betrieben neben dem eingeschränkten Tagesgeschäft u.a. die Möglichkeit verbleibe, Feste mit einem herausragenden Anlass (z.B. Hochzeits- und Geburtstagsfeiern) in abgetrennten und gut zu durchlüftenden Räumen mit bis zu 150 Teilnehmern ohne Einhaltung des Abstandsgebots und ohne Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung auszurichten. In der Summe bleibe ein gastronomischer Betrieb in substanziellem Umfang möglich, sodass die verbleibenden Restriktionen angesichts des mit ihnen bezweckten Schutzes der Gesundheit der Bevölkerung aktuell weiterhin hinnehmbar erschienen, stellte das Gericht fest.
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