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Hygiene-Compliance als sanktionierte Unternehmenspflicht

Hygiene-Compliance als sanktionierte Unternehmenspflicht

Von Thomas Waetke 22. April 2020

Unternehmen müssen sich aktuell mit der Frage befassen, was sie tun müssen, damit sich in ihrem Verantwortungsbereich keine Infektionsketten bilden und nach außen dringen.

Hierfür gibt es zwei wesentliche Gründe:

  • Zum einen muss das Unternehmen ein eigenes Interesse daran haben, selbst nicht unter Quarantäne gestellt bzw. geschlossen zu werden. Infektionsketten im Unternehmen können ruinöse Auswirkungen haben. Aber letztlich haben alle Unternehmen auch ein globales Interesse daran, Infektionsketten zu verhindern, um einen erneuten Lockdown zu vermeiden.
  • Zum anderen bestehen Pflichten zur Hygiene bzw. Hygienevorsorge und genauso zum Infektionsschutz.

Mitte April veröffentlichte das Bundesarbeitsministerium einen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard. Verstöße gegen arbeitsschutzrechtlichen Pflichten werden durch Ordnungswidrigkeiten- sowie infektionsschutzrechtliche und allgemeine Straftatbestände sanktioniert.

Achtung!
Nicht auf die leichte Schulter nehmen! Es drohen Bußgelder gegen das Unternehmen genauso wie gegen verantwortliche Personen, Strafverfahren sowie die Schließung von Betriebsstätten.

Da Fachleute aktuell davon ausgehen, dass die Pandemie uns noch einige Jahre beschäftigen wird, wird das Thema Hygiene auch für lange Zeit ein wichtiges Thema sein müssen.

Letztlich entwickelt sich damit eine spezielle „Hygiene-Compliance“, die das Unternehmen zur Erstellung von Hygieneplänen verpflichtet, zusammen mit den für deren Umsetzung notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen.

Die Rechtsgrundlagen für die Hygiene-Compliance ergibt sich aus:

  • Aus arbeitsschutzrechtlichen Pflichten gegenüber den Beschäftigten,
  • aus nebenvertraglichen Pflichten gegenüber Geschäftspartnern,
  • aus infektionsschutzrechtlichen Pflichten gegenüber der Allgemeinheit.

Arbeitsschutzrechtliches Regulierungsmodell

Die Bundesregierung verfolgt dabei ein sog. Regulierungsmodell:

Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung, seine Beschäftigten zu schützen. Die Grundlage dafür ergibt sich aus § 3 Absatz 1 ArbSchG: Demnach sind Arbeitgeber verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen.

Gemäß § 4 ArbSchG ist die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für die Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird.

Daraus folgt:

Hygienekonzept notwendig

Der Arbeitgeber muss Grundlage einer stetig anzupassenden Gefährdungsbeurteilung sowie betrieblichen Pandemieplanung (s)ein Hygienekonzept umsetzen. Ziel muss dabei u.a. sein, nicht erforderliche Kontakte in der Belegschaft und mit Geschäftspartnern zu vermeiden, allgemeine Hygienemaßnahmen umzusetzen und die Infektionsrisiken bei erforderlichen Kontakten durch besondere Hygiene- und Schutzmaßnahmen zu minimieren.

Der Vorteil dieses Modells: Unternehmen können Arbeitsschutz (bzw., sie sollten können…). Gefährdungsbeurteilungen bis hin zu Unterweisungen gibt es bereits, d.h. auf die vorhandenen Strukturen kann aufgebaut werden.

Maßnahmenkatalog

Der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales empfiehlt einen Maßnahmenkatalog:

1.) Technische Maßnahmen:

  • Arbeitsplatzgestaltung,
  • Sanitärräume, Kantinen und Pausenräume,
  • Lüftung,
  • Infektionsschutzmaßnahmen für Baustellen,
  • Homeoffice,
  • Dienstreisen und Meetings.

2.) Organisatorische Maßnahmen:

  • Sicherstellung ausreichender Schutzabstände,
  • Arbeitsmittel/Werkzeuge,
  • Arbeitszeit- und Pausengestaltung,
  • Aufbewahrung und Reinigung von Arbeitsbekleidung und PSA,
  • Zutritt betriebsfremder Personen zu Arbeitsstätten und Betriebsgelände,
  • Handlungsanweisungen für Verdachtsfälle,
  • Psychische Belastungen durch Corona minimieren.

3.) Personenbezogene Maßnahmen:

  • Mund-Nase-Schutz und Persönliche Schutzausrüstung (PSA),
  • Unterweisung und aktive Kommunikation,
  • Arbeitsmedizinische Vorsorge und Schutz besonders gefährdeter Personen.

Wir unterstützen Unternehmen und Arbeitgeber bei rechtlichen Fragestellungen in der Coronakrise. Sprechen Sie uns an! Nutzen Sie bspw. unsere Onlineberatung. Wir können bei Bedarf auf ein erprobtes Netzwerk zurückgreifen: Insolvenzrecht, Arbeitsrecht und Unternehmensberatung.

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