Eine Agentur aus Deutschland vermittelt Models, Schauspieler, Komparsen, Sänger und Musiker und hat sich dabei „Hollyood-Agentur“ genannt.
Die Rechteinhaber des bekannten Schriftzuges Hollywood zogen dagegen vor das Landgericht München. Das Gericht stellte nun auch fest, dass die Firmenbezeichnung die Rechte der Amerikaner verletze:
Der „Hollywood“-Schriftzug ist als sog. Leistungsergebnis schutzfähig nach § 4 Nr. 3 UWG.
Damit ist es, so das Gericht, jedenfalls zu einer Verwechslungsgefahr dergestalt gekommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise über die betriebliche Herkunft getäuscht werden, weil diese davon ausgehen, dass die Agentur aufgrund vertraglicher oder sonstiger Beziehungen mit dem Rechteinhaber berechtigt sei, dasHollywood-Zeichen zu verwenden bzw. die Verkehrskreise davon ausgehen, es handle sich um eine Agentur, die von dem Inhaber des Zeichens betrieben werde.
Vermeidbar für die Agentur war diese Herkunftstäuschung auch, weil sie es ohne weiteres hätten unterlassen können, das Hollywoodzeichen zu verwenden.
Im Übrigen wird durch die Handlungsweise der Agentur auch die Wertschätzung des Hollywoodzeichens unangemessen ausgenutzt, weil insoweit ein Imagetransfer insoweit stattfindet, dass die angesprochenen Verkehrskreise den guten Rufes der Bezeichnung Hollywood unberechtigt auf die Leistungen und Angebote der Beklagten übertragen.
Risiko auch für Geschäftsführer
Wie schon anderweitig berichtet, birgt das Markenrecht viele Risiken für Werbung und Marketing. In dem Prozess vor dem Landgericht München gab es noch eine Besonderheit: Neben dem Unternehmen selbst wurde auch ihr Geschäftsführer: Geschäftsführer bzw. Inhaber können nämlich persönlich (!) haften bei Markenrechtsverletzungen, Wettbewerbsverletzungen oder Urheberverstößen, wenn sie selbst die Tat verursacht haben (z.B. weil der Geschäftsführer die Anweisung zur rechtswidrigen Tat gegeben hat oder sie sogar selbst vorgenommen hatte).
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung, ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und der Autor hier auf EVENTFAQ. Hier lesen Sie mehr über mich.
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