Wer Daten bspw. seiner Besucher, seiner Mitarbeiter oder Dienstleister speichert und nutzt, ist verpflichtet, die vielfältigen Anforderungen der DSGVO zu erfüllen. Aufgrund der Komplexität tun sich viele Unternehmen schwer mit der Umsetzung dieser Anforderungen; hinzu kommt, dass es immer noch viele Rechtsfragen gibt, die streitig und bislang ungeklärt sind.
Eine solche Frage hat nun der Europäische Gerichtshof entschieden, und zwar nicht unbedingt zugunsten der datenverarbeitenden Unternehmen.
In dem Fall ging es um ein Auskunftsersuchen eines Betroffenen, der von einem Unternehmen wissen wollte, an welche anderen Unternehmen seine Daten weitergegeben wurden. In der DSGVO heißt es dazu nur, dass “Empfänger oder Kategorien von Empfängern” beauskunftet werden müssen (siehe Art. 15 Absatz 1 c DSGVO).
Der Unterschied ist eklatant: Denn wenn man “Empfänger” beauskunftet muss, muss jeder Empfänger individuell bzw. konkret angegeben werden; müssen aber nur “Kategorien von Empfängern” beauskunft werden, würde bspw. ausreichen “Telekommunikationsanbieter”.
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- Gerichtshammer vor EU-Flagge: © Marian Vejcik / 123RF Standard-Bild