Prüfsachverständige in Hessen für technische Anlage du Einrichtungen wie bspw. Versammlungsstätten dürfen nicht älter als 70 Jahre sein. Die entsprechende Regelung in Hessen hat nun das Bundesverwaltungsgericht als rechtmäßig bestätigt. Das Argument:
Zwar handele es sich bei der Altersbegrenzung um eine Benachteiligung wegen des Alters, die eigentlich nicht erlaubt ist (§ 1 AGG). Allerdings ist in Ausnahmefällen eine Diskriminierung zulässig (siehe § 8 AGG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat hier einen solchen Ausnahmefall gesehen: Die Altersgrenze sei geeignet, zur Bausicherheit beizutragen, indem sie das altersbedingte Risiko von Fehlleistungen ausschließe.
Ich halte das schon für fragwürdig, einem Gutachter allein aufgrund des Alters ein höheres Potential an Fehlleistungen zu unterstellen. Ich kenne einige „Gutachter“, die jünger sind, aber aufgrund ihrer Inkompetenz viel eher zu Fehlleistungen neigen.
Unser Bundesfinanzminister ist übrigens über 70.
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