EVENTFAQ News

aus dem Eventrecht
Hochzeit muss nicht ewig verschoben werden – Caterer geht leer aus

Hochzeit muss nicht ewig verschoben werden – Caterer geht leer aus

Von Thomas Waetke 31. Januar 2022

Noch vor Beginn der Pandemie hatte ein Brautpaar einen Vertrag mit einem Caterer geschlossen. Es ging um eine Hochzeitsfeier mit 100 Gästen im Mai 2020 nach der standesamtlichen Trauung. Im Zuge des ersten Lockdowns wurde die Feier um ca. 1 Jahr verschoben. Aber auch zu diesem späteren Zeitpunkt konnte die Feier aufgrund der Beschränkungen der Corona-Landes-Verordnung nicht so wie geplant stattfinden, daraufhin erklärte das Brautpaar den Rücktritt vom Vertrag und forderte vom Caterer die bereits vor der Pandemie geleistete Anzahlung von 6.000 € zurück. Der Caterer verweigerte die volle Rückzahlung, da das Risiko der Pandemie nicht von ihm alleine getragen werden könne.

Die Sache landete vor dem Landgericht Frankenthal. Dies entschied nun zu Gunsten des Brautpaares: Der Caterer muss den Vorschuss wieder zurückbezahlen.

Die Pandemie und deren Folgen seien zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht absehbar gewesen, so das Gericht. Es sei unausgesprochen Geschäftsgrundlage des Vertrags gewesen, dass die Feier rechtskonform und ohne Gesundheitsrisiko durchgeführt werden könne. Hätte das Brautpaar gewusst, dass derartige Probleme bevorstünden, hätten Sie den Vertrag nicht geschlossen.

Das Brautpaar müsse sich nicht darauf einlassen, anstelle einer Veranstaltung im Innenbereich nunmehr im Freien zu feiern. Auch sei ein weiteres Abwarten und nochmaliges Verschieben nicht zumutbar, da eine Hochzeitsfeier üblicherweise in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Trauung stattfinden solle. Und:

Die Besonderheit in diesem Fall: Der Vertrag wurde vor Ausbruch der Pandemie geschlossen – also zu einem Zeitpunkt, zu dem nicht absehbar war, dass es eine Pandemie geben würde. Ob und inwieweit diese Entscheidung eins zu eins übertragen werden kann (also das Brautpaar als Auftraggeber keinerlei Risiko übernimmt, der Caterer mithin “leer” ausgeht), wenn der Vertrag im Laufe der Pandemie geschlossen würde, ist fraglich; übrigens hatten andere Gerichte vergleichbare Sachverhalte auch anders entschieden. Diese Rechtsfrage bleibt also weiterhin spannend, bis irgendwann mal der Bundesgerichtshof entscheiden wird.

Kluge Vertragsgestaltung

Umso wichtiger kann für Dienstleister sein, im Vertrag zu vereinbaren, was mit der Vergütung passieren soll, wenn die Veranstaltung nicht stattfinden kann. Bei Verbraucherkunden (B2C) lässt sich hier relativ wenig vereinbaren (d.h. Abweichendes vom Gesetz regeln), bei Unternehmerkunden (B2B) erheblich mehr. Wichtig ist aber immer, dass diese Klauseln fair bleiben. D.h. Vorsicht ist geboten vor Pauschalisierungen, d.h. wenn der Dienstleister einen fixen Pauschalpreis einbehalten können möchte.

Kennen Sie schon unseren AGB-Check? Wir prüfen Ihre AGB bzw. Ihren Vertrag!

Wir unterstützen Sie auch bei der Vertragsgestaltung, bei Verhandlungen mit Ihren Vertragspartnern und erstellen neue AGB bzw. neue Verträge.

Schreiben Sie uns einfach eine E-Mail an info@eventfaq.de oder rufen Sie uns an unter 0721 1205060.

AGB-Check

Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):