Ein Berliner Barbesitzer hat der GEMA ein Hausverbot erteilt. Zuvor hatte er eine Rechnung von der GEMA für einen DJ bekommen, obwohl kein DJ aufgetreten war. Die GEMA hatte von der Veranstaltung im Internet Wind bekommen und daraufhin „einfach mal“ eine Rechnung geschickt. Kann der GEMA tatsächlich Hausverbot erteilt werden?
Ja!
Der Bundesgerichtshof hatte bereits 2003 entschieden, dass eine Verwertungsgesellschaft (wie die GEMA) gegen den Willen des Geschäftsinhabers die Geschäftsräume nicht betreten dürfe.
Verweigert der Geschäftsinhaber den Zutritt, kann eine Verwertungsgesellschaft lediglich Auskunft verlangen.
Bestehen Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der erteilten Auskunft, kann die Verwertungsgesellschaft dass nach Wahl des Auskunftspflichtigen ihr oder einem von ihr zu bestimmenden Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer Einsicht in die Geschäftsbücher oder sonstigen Urkunden so weit gewährt wird, so der BGH.
Unter dem Strich wird es also nicht unbedingt günstiger, dem GEMA-Mitarbeiter den Zutritt zu verweigern.
Der Bundesgerichtshof hatte in Fällen eines Testkaufes durch Wettbewerber entschieden, dass das Betreten eines Testkäufers in öffentlich zugängliche Räumlichkeiten grundsätzlich nicht verhindert werden kann, sofern sich der Testkäufer „wie ein üblicher Kaufkunde verhält“. Ein Kontrolleur einer Verwertungsgesellschaft verhalte sich aber nicht wie ein üblicher Kunde, weshalb die Testkäufer-Rechtsprechung nicht auf die Verwertungsgesellschaften übertragen werden kann.
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