Grundsätzlich möchte ein Veranstalter entscheiden, wer seine Veranstaltung besuchen darf, der abgewiesene Gast beruft sich dann regelmäßig auf Diskriminierung. Hier schauen wir uns einmal die Rechtslage dazu an:
1. Diskriminierung und Antidiskriminierungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz oder umgangssprachlich genannte „Antidiskriminierungsgesetz“ AGG verbietet (§ 1 AGG) Benachteiligungen aus Gründen
- der Rasse,
- der ethnischen Herkunft,
- des Geschlechts,
- der Religion oder Weltanschauung,
- einer Behinderung,
- des Alters oder
- der sexuellen Identität.
Der Veranstalter darf also bspw. einen dunkelhäutigen Gast nicht mit dem Grund abweisen, dass er „keine Schwarzen“ in seiner Veranstaltung haben wolle. Er könnte ihn aber abweisen, wenn seine Veranstaltung bereits die maximal zulässige Personenzahl erreicht hätte – dann müsste er aber auch alle anderen Gäste abweisen.
Außerhalb dieser vom AGG genannten Kriterien kann der Veranstalter aber sich weigern, mit einem Besucher einen Vertrag zu schließen = ihn in seine Veranstaltung einzulassen. Insbesondere ist bspw. die „politische Überzeugung“ kein Diskriminierungsgrund.
Beispiele: Betrunkene, Hells Angels, Neonazis, Linksradikale.
By the way: Normalerweise gibt vertraglich gesehen der Besucher das Angebot ab, wenn er vor die Halle kommt und damit kundtut, dass er gerne rein würde wollen. Es ist nicht etwa der Veranstalter, der das Angebot abgibt, da für dieses „Angebot“ der zweite Vertragspartner fehlt: Der Veranstalter gibt nur bekannt
- den Vertragsgegenstand,
- den Preis, und
- einen von beiden Vertragspartnern (nämlich sich selbst).
Wenn nun der Besucher kommt und Einlass begehrt, vervollständigt der damit das Angebot, da nun auch der zweite Vertragspartner (= der Besucher) bekannt ist.
Nun kann der Veranstalter entscheiden, ob er den Vertrag schließen möchte. Dabei besteht grundsätzlich Vertragsfreiheit, die aber durch die Diskriminierungsverbote etwas beschränkt ist.
2. Besuchervertrag
Problematisch kann es aber werden, wenn der Veranstalter mit dem Besucher bereits im Vorfeld einen Vertrag geschlossen hat (bspw. über den Ticketverkauf) und der Besucher nun mit dem Ticket und dem Anspruch vor der Tür steht, aufgrund des Vertrages eingelassen werden zu wollen.
Dann kann der Veranstalter vielleicht noch den bewaffneten oder stark alkoholisierten Besucher abweisen (sprich, den Vertrag kündigen), allerdings wird es schwierig bei bspw. politischen Motiven.
Der Bundesgerichtshof hatte Anfang des Jahres entschieden, dass ein Hotel den Vorsitzenden der NPD abweisen darf, da eben die politische Überzeugung kein Diskriminierungsgrund sei. Allerdings sei die Abweisung nicht mehr zulässig, wenn das Hotel die Buchungen bestätigt hat – denn dann sei bereits ein zivilrechtlicher Vertrag geschlossen worden, an den sich das Hotel halten müsse.
Dieses Urteil lässt sich auch auf die Frage übertragen, ob der Veranstalter einen Besucher trotz Ticket noch abweisen kann: Grundsätzlich nein, sofern es nicht gewichtige Gründe für den Ausspruch eines Hausverbotes gibt.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- sicherheitskontrolle einlass abtasten: © WoGi - Fotolia.com