Seit dem 01.08.2022 kann der Inhalt des Genossenschafts-, Handels-, Partnerschafts- und Vereinsregisters ohne Registrierung und kostenlos abgerufen werden.
Jetzt könnte man denken: Was hat das mit Veranstaltungsrecht zu tun?
In Deutschland gilt die sog. Publizitätswirkung des Registers:
- Ist eine eintragungspflichtige Tatsache (z.B. dass jemand eine Prokura hat) nicht eingetragen, dann hat diese Person auch keine Prokura (sog. negative Publizität).
- Ist eine Tatsache fehlerhaft eingetragen, gilt sie aber als richtig (sog. positive Publizität).
- Und das Wichtigste (= damit auch das Gefährliche): Das, was im Register steht, muss man gegen sich gelten lassen.
Ein Beispiel
Ein Dienstleister wird von einem Betreiber einer Versammlungsstätte, eine GmbH, beauftragt, für einen mehrjährigen Zeitraum die Veranstaltungsleitung und die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik in einem Volumen von über 300.000 € zu stellen. Dazu unterschreiben Betreiber und Dienstleister einen Vertrag; für den Betreiber unterschreibt ein Geschäftsführer. Der Dienstleister stellt daraufhin umfassend Personal mit den entsprechenden Qualifikationen an. Später verweigert der Betreiber die Zahlung der ersten Rechnung mit dem Hinweis, dass ab einem Volumen von 100.000 € ein zweiter Geschäftsführer hätte unterschreiben sollen – und diese Tatsache ist im Handelsregister eingetragen, in das der Dienstleister aber nicht vor Vertragsschluss geschaut hatte.
Das Ergebnis: Der Dienstleister kann seine Rechnung nicht durchsetzen… denn: Wenn im Handelsregister die Tatsache eingetragen ist, dass ab einem Vertragsvolumen von mehr als 100.000 € zwei Geschäftsführer des Auftraggebers unterschreiben müssen, dann ist ein Vertrag nicht wirksam zustande gekommen, wenn doch nur einer unterschrieben hat. Das, was also im Handelsregister steht, muss der Dienstleister gegen sich gelten lassen. Und wenn er nicht vorher dorthinein geschaut hat, ist das eben Pech für ihn.
Bisher musste man sich für die Einsicht in das Register anmelden, und viele Inhalte waren kostenpflichtig.
Jetzt eben ist eine Registrierung nicht mehr notwendig, und alle Inhalte sind kostenfrei einsehbar.
Umso mehr gilt also jetzt:
Bevor Sie einen Vertrag schließen – zumindest mit einem größeren Volumen – schauen Sie unbedingt ins Handelsregister, ob sich dort eine für Ihren geplanten Vertrag relevante Eintragung findet.
Bei folgenden Rechtsformen findet man Informationen im Handelsregister:
- Die sog. eingetragenen Kaufleute (e. K.),
- offene Handelsgesellschaften (OHG),
- Kommanditgesellschaften (KG),
- juristische Personen, die kaufmännische Eigenbetriebe führen (dazugehören auch Eigenbetriebe der öffentlich-rechtlichen Körperschaften) und die Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen (EWIV),
- Kapitalgesellschaften, also
- Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH),
- Aktiengesellschaften (AG),
- Kommanditgesellschaften auf Aktien (KGaA), sowie
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG).
Nicht eintragungsfähig sind die Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR).
Vereine sind im Vereinsregister eingetragen.
Ich berate alle Verantwortlichen auf einer Veranstaltung. Ich bin Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht und Herausgeber von EVENTFAQ. Mehr über mich
Profitieren auch Sie von meiner jahrelangen praktischen und theoretischen Erfahrung in Organisation, anwaltlicher Beratung und Durchführung von Veranstaltungen aller Art!
Kontakt: info@eventfaq.de oder Telefon 0721 1205060.
Urheberangabe für das/die Foto(s) (Symbolfoto):
- AGBCheck_quer: © Foto: Prostock-studio stock.adobe.com / Bannergestaltung: kollarneuber.de
- Thomas-Waetke_Profil: © Sebastian Heck
- Legal Documents Concept on Folder Register.: © tashatuvango - Fotolia.com